Sachgebiete

Sachgebiete

(in Prozent, Anzahl der Fälle in Klammern)


–––––  
Sach­gebiete

A: Privatkundengeschäft 94,2% (2.995)

B: Firmenkundengeschäft 3,7% (119)

C: Mitgliedschaft 1,1% (36)

D: Kein Kunde 0,9% (29)

An den Ombudsmann können sich sowohl Privatkunden als auch Firmenkunden wenden. Es sind jedoch überwiegend Privatpersonen, die Hilfe beim Ombudsmann suchen. Im Berichtszeitraum lag der Anteil der Privatkundenbeschwerden am Gesamtaufkommen bei 94,2 Prozent, der Firmenkundenanteil bei lediglich 3,7 Prozent (2014: 5,9 Prozent). 0,9 Prozent der Beschwerdeführer waren gar keine Kunden der Bank, weshalb eine Schlichtung durch den Ombudsmann nicht in Betracht kam, und in 1,1 Prozent der Fälle wünschten die Beschwerdeführer die Überprüfung von Fragen, die sich aus der genossenschaftlichen Mitgliedschaft ergaben, für die der Ombudsmann ebenfalls nicht zuständig ist.

Sachgebiete Privatkundengeschäft

(in Prozent)


–––––  
Privatkundengeschäft

A: Kreditgeschäft 67,6%

B: Kontoführung 11,6%

C: Girokonto für jedermann 6,0%

D: Zahlungsverkehr 4,5%

E: Anlageberatung 4,3%

F: Diverses 3,0%

G: Sparverkehr 2,0%

H: Depotführung 1,0%

Die von Privatkunden eingereichten Beschwerden betrafen alle Bereiche des Bankgeschäfts. Der größte Anteil von 67,6 Prozent betraf das Kreditgeschäft. Auf die Kontoführung (einschließlich P-Konto) entfiel ein Anteil von 11,6 Prozent. Der Anteil an Beschwerden zum „Girokonto für jedermann“ betrug 6 Prozent. Die Anlageberatung war mit 4,3 Prozent vertreten, der Zahlungsverkehr schlug mit 4,5 Prozent zu Buche, der Sparverkehr mit 2 Prozent.

Privatkundengeschäft
a)Kredit­geschäft

Mit einem Anteil von 67,6 Prozent (2014: 90,5 Prozent) war das Kreditgeschäft vertreten.

Der hohe Anteil ist der Beschwerdewelle zu verdanken, die verschiedene Entscheidungen des Bundes gerichtshofs (BGH) zum Thema Kreditbearbeitungsentgelte ausgelöst haben, und die auch im Berichtszeitraum 2015 nicht abriss. Zunächst hatte der XI. Zivilsenat des BGH in zwei Revisionsverfahren am 13. Mai 2014 entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.1

Am 28. Oktober 2014 schließlich entschied der XI. Senat dann in zwei weiteren Entscheidungen2 , dass die regelmäßige Verjährung von drei Jahren erst Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen habe, weil eine Klageerhebung den Kunden bis 2011 nicht zumutbar gewesen sei. Wurden Kreditbearbeitungsentgelte somit vor dem Jahr 2012 an die Bank entrichtet, so sind etwaige Rückforderungsansprüche mit Beginn des Berichtszeitraums bereits verjährt.

Häufig wurden die Beschwerden kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der nicht zuständigen Kundenbeschwerdestelle, also bei einem anderen Verband, eingereicht und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist an die zuständige Kundenbeschwerdestelle zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. In diesen Fällen haben die Ombudsleute zugunsten der Kunden den Ablauf der Verjährungsfrist durch die Einreichung der Beschwerde bei der nicht zuständigen Kundenbeschwerdestelle als gehemmt angesehen.

Soweit die Beschwerden nicht bereits im Vorfeld von den Banken beigelegt wurden, was bei zahlreichen Eingaben der Fall war, wurden sie dem Ombudsmann vorgelegt, der in vielen Fällen den Kunden recht gab. Dies geschah zum Beispiel, wenn die Bank der Meinung war, die neue Rechtsprechung gelte nicht für Immobiliarkredite. Die zu Privatkrediten ergangenen Entscheidungen des BGH sind ohne Weiteres auch auf Immobiliardarlehensverträge anwendbar. Die Entscheidungen verhalten sich ganz allgemein zu Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von §§ 491 ff.BGB, zu denen auch Immobiliardarlehensverträge gehören, für die § 503 BGB lediglich die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen des Verbraucherdarlehensrechts einschränkt, ausschließt und modifiziert.

Sehr viele Fälle gingen aber auch zugunsten der Banken aus.

Soweit es um Darlehen aus Fördermitteln ging, die mit einem Auszahlungsabschlag ausgereicht worden waren, lehnte der Ombudsmann eine Erstattung nicht nur ab, weil die Bank den Auszahlungsabschlag gar nicht vereinnahmt hatte, sondern auch unter Hinweis darauf, dass die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung auf subventionierte Kredite nicht übertragen werden könne.3

Keinen Erfolg hatten Beschwerdeführer, die unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung alle nur erdenklichen Entgelte (aus meist verjährter Zeit) erstattet wünschten, so zum Beispiel Kosten für Vertragsänderungen, eine Schuldhaftentlassung oder die vorzeitige Ablösung eines Darlehens bis hin zu Zinssicherungsprämien und Bereitstellungsprovisionen. Die Beschwerdeführer wurden darüber aufgeklärt, dass die von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht unter die Rechtsprechung des BGH vom 28. Oktober 2014 fallen; so zum Beispiel im Schlichtungsvorschlag B 54/15:

„Der Beschwerdeführer verlangt von der Bank Rückzahlung der von ihm in den Jahren 2010 und 2014 an die Bank gezahlten ‚Bereitstellungsprovisionen‘ von monatlich 0,25 Prozent und beruft sich dafür auf die beiden Urteile des BGH vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325), die allerdings von den Banken in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühren betrafen. Er sieht in den Bereitstellungsgebühren verdeckte Bearbeitungsgebühren. Die Bank legt dar, dass der Beschwerdeführer kein ‚Bearbeitungsentgelt‘ gezahlt habe.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die entrichtete Bereitstellungsprovision (früher auch Bereitstellungszinsen genannt) ist keine Bearbeitungsgebühr, sondern eine Gegenleistung des Kunden für eine zusätzliche Leistung der Bank.

Damit wird zwar kein Entgelt (Zins) für die Nutzung der Darlehensvaluta entrichtet, wohl aber handelt es sich um ein Entgelt für eine Zusatzverpflichtung der Bank, dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit ab Abruf zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsprechung hat solche vereinbarten Bereitstellungszinsen von 0,25 Prozent pro Monat oder 3 Prozent pro Jahr als banküblich und unbedenklich angesehen (BGH WM 1994, 583, 584; BGH WM 1986, 156, 157; Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, 185, 191).“

Keinen Erfolg hatten auch die Beschwerdeführer, die sich eine „Erstattung“ von Kreditbearbeitungsentgelten erhofft hatten, die nachweislich weder vereinbart noch belastet worden waren.

Bei Konsumentenkrediten (47,1 Prozent) ging es ansonsten wie immer meist darum, dass die Beschwerdeführer in Not geraten waren und nicht wussten, wie sie die monatlichen Raten aufbringen sollten. Sie versuchten, durch Vermittlung des Ombudsmannes eine Stundung oder auch eine Reduzierung der monatlichen Raten zu erreichen. Der Ombudsmann kann ihnen jedoch nicht helfen, wenn die Bank dazu nicht bereit ist: Denn der Bank kann im Ombudsmannverfahren nicht vorgeschrieben werden, die vertragsgemäße Kreditabwicklung zu ändern und einen Darlehensnehmer zum Beispiel durch Ratenreduzierung zu entlasten. Hierüber entscheidet die Bank autonom im Rahmen ihrer Geschäftspolitik. Dasselbe gilt für die Frage, ob sie bereit ist, einen Kredit zu gewähren.

Bei Immobiliarkrediten (17,9 Prozent) gab es – wie in den Vorjahren – wieder eine Reihe von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten vorzeitigen Ablösung von Darlehen standen. So sind laufzeitunabhängige Kündigungen eines Darlehens mit Zinsfestschreibung grundsätzlich (vergleiche § 489 Absatz 1 Nummer 1 BGB) nicht möglich. Viele Beschwerdeführer beanstandeten die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung beziehungsweise eines Vorfälligkeitsentgelts oder waren der Meinung, die Bank könne von ihnen weder eine Vorfälligkeitsentschädigung noch ein Entgelt für die Abrechnung des Darlehens verlangen. In diesem Zusammenhang war oft strittig, ob die Bank die Möglichkeit des Kunden zu künftigen Sondertilgungen schadensmindernd zu berücksichtigen habe.

Diese Frage ist nach Ansicht der Ombudsleute zu bejahen, weil bereits der Wortlaut des § 490 Absatz 2 Satz 3 BGB („Schaden […], der […] aus der vorzeitigen Kündigung entsteht“) bedingt, dass zwischen den Parteien vereinbarte zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung Berücksichtigung finden müssen.4

Lassen Kunden ein bei ihrer Bank aufgenommenes Darlehen von einem anderen Kreditinstitut ablösen, gibt es häufig Streit um die Kosten der Abwicklung, also den Aufwand etwa für die Vorbereitung und Abwicklung des Treuhandauftrags und die Abtretung der sichernden Grundschuld. Ein Anspruch des Darlehensnehmers auf Freigabe (Löschung) der dinglichen Sicherheit besteht erst nach Rückzahlung des Darlehens und nicht schon im Vorfeld. Die beanstandeten Entgelte betreffen hier freiwillige Leistungen der Bank im Rahmen der Darlehensablösung, die sie allein im Interesse des Darlehensnehmers erbringt und dafür ein Entgelt verlangen darf, wie der folgende (auszugsweise) Schlichtungsvorschlag V 17/15 zeigt:

„Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berechnung eines Entgelts von 130,00 Euro, das die Bank für die Mitwirkung an der Ablösung eines Grundschulddarlehens gemäß einer ihr erteilten Ablösevollmacht berechnet hat.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die beanstandeten Entgelte betreffen freiwillige Leistungen der Bank im Rahmen der Darlehensablösung, mit der sie sich allein im Interesse des Darlehensnehmers und der die weitere Finanzierung übernehmenden Bank an der Ablösung des Darlehens durch die Freigabe (Abtretung) ihrer Sicherheit beteiligt hat. Zu einer kostenfreien Mitwirkung ist sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet gewesen, denn ein Anspruch des Darlehensnehmers auf Freigabe (Löschung) der dinglichen Sicherheit besteht erst nach Rückzahlung des Darlehens (vergleiche § 1144 BGB) und nicht schon in deren Vorfeld. […]“

Die Notarkosten, die bei einer Umschuldung im Zusammenhang mit der Grundschuldübertragung anfallen, sind immer wieder Grund für Meinungsverschiedenheiten. Sie sind von dem Auftraggeber, also vom Kunden, zu tragen.

Etliche Beschwerdeführer hatten Darlehen in Anspruch genommen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt im Berichtszeitraum in voller Höhe zurückzuführen waren. Weil die Ablaufleistung einer als Sicherheit dienenden Lebensversicherung den Kreditbetrag nicht abdeckte, waren sie der Auffassung, die Bank hafte in Höhe der Differenz.

In anderen Fällen wurde um die Berücksichtigung von Sondertilgungsmöglichkeiten gestritten. Dabei ging es sowohl um die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, pro Kalenderjahr eine Sondertilgung zu leisten, nachträglich in Anspruch genommen werden kann.

Auch im Berichtszeitraum gingen wieder Beschwerden ein, mit denen die Erstattung von Entgelten für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten verlangt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert von Immobilien bei Kreditgeschäften grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (vergleiche BGH, Urteil vom 4. März 2008 – XI ZR 288/06, BGH NJW 1982, 1520; NJW 1992, 1820). Die damit verbundenen Kosten können deshalb nur individualvertraglich, nicht aber durch ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegtes Entgelt auf die Kunden abgewälzt werden. Das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen wurde von den Ombudsleuten teils auch dann bejaht, wenn Kunden die Bank im Rahmen eines gesonderten, vorformulierten Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen beauftragt und sich mit der Übernahme der dabei entstehenden Kosten einverstanden erklärt hatten.5

Sehr viele Beschwerdeführer monierten Darlehenskontoführungsgebühren. Nach dem Urteil des BGH vom 7. Juni 20116, das entsprechende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für unwirksam erklärt hat, ist diese Rechtsfrage zwar längst geklärt. Das Entgelt wird

seither von den Mitgliedsinstituten nicht mehr erhoben und sie erstatten die Entgelte, wenn die Kunden bei ihnen vorstellig werden – allerdings nur für die nicht verjährte Zeit, wobei die Regelverjährung des § 195 BGB gilt.

Immer mehr Verbraucher versuchten im Berichtszeitraum, sich durch den Widerruf von ihren Kreditverträgen zu lösen, meist mit der Zielsetzung, vom gegenwärtig niedrigen Zinsniveau ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu profitieren („Widerrufsjoker“).

In 79 Fällen (2,6 Prozent) versuchten die Beschwerdeführer, sich unter Hinweis darauf, dass die bei Vertragsschluss erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, den Verpflichtungen aus den von ihnen abgeschlossenen langfristigen Darlehensverträgen zu entziehen. Sie machen damit von einem Rechtsbehelf Gebrauch, der erst seit 2002 besteht, als das Widerrufsrecht auf Verbraucherdarlehensverträge ausgedehnt worden ist, vergleiche §§ 491, 495 BGB.

Von den Banken wird nahezu regelmäßig eingewendet, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich beziehungsweise das Widerrufsrecht sei verwirkt.

Dabei spielt es entgegen der Ansicht vieler Banken keine Rolle, welches Motiv der Widerrufende verfolgt. Ein Widerruf aus Vertragsreue, etwa weil das marktübliche Zinsniveau unter den Vertragszins gefallen ist, wurde vom Ombudsmann akzeptiert.

Der Einwand der Bank, das Darlehen würde rechtsmissbräuchlich vom Darlehensnehmer widerrufen, steht nicht im Einklang mit den höchstrichterlichen Grundsätzen.

Auch der Einwand der Verwirkung durch die Bank konnte meist nicht greifen, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und damit die Situation der Widerrufbarkeit eines noch nicht vollständig abgewickelten Vertrags selbst herbeigeführt hat, wie der folgende Schlichtungsvorschlag B 46/15 (nur auszugsweise) deutlich macht:

Der Widerruf (des noch laufenden Vertrags) ist auch nicht treuwidrig oder verwirkt (§ 242 BGB). Der bloße Zeitablauf reicht für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ohnehin nicht aus (vergleiche BGH, Urteil vom 16. April 1986 – VIII ZR 79/85, BGHZ 97, 351). Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (vergleiche BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02, juris). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Bank schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie den Beschwerdeführern keine ordnungs gemäße Widerrufsbelehrung erteilte (vergleiche BGH, Urteil vom 7. Mai.2014 – IV ZR 76/11, juris). Das Widerrufsrecht ist auch grundsätzlich nicht von dem Motiv des Widerrufenden abhängig (vergleiche OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 – 8 U 1760/14, juris). Die Bank ist außerdem nicht schutzwürdig, weil sie die Möglichkeit der Nachbelehrung nicht genutzt hat (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2014 – I-31 U 74/14, 31 U 74/14, juris; OLG Hamm, Urteil vom 4. November 2015 – 31 U 64/15, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 – 4 U 79/15, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15, juris; OLG Dresden am angegebenen Ort).

Soweit der Widerruf eines Darlehensvertrags in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt als eine gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung angesehen wird, wenn der Verbraucher aus Vertragsreue widerruft, etwa weil das marktübliche Zinsniveau für solche Darlehen deutlich unter den Vertragszins gefallen ist (vergleiche OLG Frankfurt, Urteil vom 11. November 2015 – 19 U40/15, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016 – I-6 U 296/14, 6 U 296/14, juris), steht dies mit den höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen nicht in Einklang. […]“

In etlichen Fällen wurde der Darlehensvertrag hingegen erst nach vollständiger Abwicklung des Darlehensverhältnisses widerrufen. Die Frage der Verwirkung (§ 242 BGB) ist bei dieser Fallgruppe in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

Die Verwirkung wurde, soweit der Ombudsmann eine Entscheidung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung ablehnte, in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls beurteilt, wie der folgende Schlichtungsvorschlag M 130/15 zeigt:

„Die beiden Beschwerdeführer haben im April 2006 bei der Beschwerdegegnerin ein Darlehen über 150.000,– Euro aufgenommen und dieses im Jahr 2012 vorzeitig zurückbezahlt. Hierfür hat die Beschwerdegegnerin ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.495,38 Euro berechnet. Diese verlangen die Beschwerdeführer zurück. Sie halten die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung für fehlerhaft und haben ihre Vertragserklärung mit Schreiben ohne Datum, das am 9. Januar 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf Verwirkung.

II.

Nach der Rechtsauffassung des Ombudsmanns ist die Beschwerde unbegründet.

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (ständige Rechtsprechung, vergleiche etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2015 – V ZR 178/14 mit weiteren Nachweisen; ebenso Urteil vom 20. November 2015 – V ZR 284/14).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Vertrag nach dessen vollständiger Erfüllung noch widerrufen werden kann oder ob diesem Widerruf nicht der Einwand der Verwirkung entgegensteht, heftig umstritten.

So gehen etwa das OLG Hamm (Urteil vom 25. August 2014 – 31 U 74/14), das OLG Karlsruhe (Urteil vom 14. April 2015 – 17 U 57/14) und das OLG Stuttgart (Urteil vom 29. September 2015– 6 U 21/15) davon aus, dass die beiderseitig vollständige Vertragserfüllung nicht zum Verlust des Widerrufsrechts führe. Demgegenüber vertreten das OLG Köln (Urteil vom 25. Januar 2012 – 13 U 30/11 sowie Urteil vom 11. Dezember 2015 – 13 U 123/14), das OLG Düsseldorf (Urteil vom 9. Januar 2014 – I – 14 U 55/13), das KG Berlin (Urteil vom 16. August 2012 – 8 U 101/12 für einen Leasingvertrag) und das OLG Frankfurt (Urteil vom 24. Januar 2007 – 9 U 5/06) den Standpunkt, dass die Ausübung eines dem Berechtigten zustehenden Widerrufsrechts nach Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Dem hat sich aktuell auch das OLG Bamberg an geschlossen (Beschluss vom 27. Januar 2016 – 3 U 234/15).

Der Unterzeichner hält diese Auffassung auch nach nochmaliger kritischer Überprüfung weiterhin für richtig. Insbesondere ist die Auffassung der Beschwerdeführer, zu dieser Frage gebe es noch keine höchstrichterliche Entscheidung, in dieser Form nicht zutreffend. Gegen die Entscheidung des OLG Köln vom 25. Januar 2012 im Verfahren 13 U 30/11 ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Diese hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. April 2013 – XI ZR 52/12 zurückgewiesen. Zu dieser Entscheidung wäre der Bundesgerichtshof nicht gekommen, wenn er dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die angefochtene Entscheidung für falsch gehalten hätte. Der Unterzeichner vermag deshalb einen Vorschlag zur Güte nicht zu machen.“

Ein Widerruf wurde von den Beschwerdeführern oft nicht einmal erklärt, vielmehr wurde die mögliche Widerrufbarkeit oder gar die Androhung eines Widerrufs als Druckmittel zur Durchsetzung günstigerer Darlehenskonditionen genutzt. Wenn jedoch ein Gestaltungsrecht nicht einmal ausgeübt wird, kann man auch die Rechte aus einer vermeintlich umgestalteten Rechtslage, hier aus dem Rückgewährschuldverhältnis, unabhängig vom Bestand eines Widerrufsrechts nicht geltend machen. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Ombudsmanns lassen es nicht zu, einer Partei „Schützenhilfe“ zu leisten und ihr eine bessere Verhandlungsbasis zu schaffen.

Solche Beschwerden sind – je nach Formulierung des Beschwerdegegenstands – meist als unzulässig qualifiziert worden, weil sie lediglich auf die theoretische Rechtsfrage der Widerrufbarkeit hinauslaufen.7

Ein häufiger Anlass zur Beschwerde war der Vorwurf, die Bank habe nicht korrekt über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. So ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft, wenn sie das unrichtige Verständnis nahelegt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots zu laufen (vergleiche BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123–134). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags aber eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zum Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltende Urkunde ist.

Oft wurden bloße Änderungsvereinbarungen (Prolongationsvereinbarungen), die kein neues Kapitalnutzungsrecht einräumen und nicht als Darlehensvertrag qualifiziert werden können, widerrufen. In diesen Fällen liegt nur eine unechte Abschnittsfinanzierung im Sinne der Rechtsprechung des BGH vor, also eine Vereinbarung, bei der dem Kreditnehmer bereits mit Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht zusteht. Es werden lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrags geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbedingungen fortgesetzt. Selbst wenn die Bank – aus welchen Gründen auch immer – über ein Widerrufsrecht belehrt, entsteht dadurch kein gesetzliches Widerrufsrecht, wie der folgende Schlichtungsvorschlag S 144/15 zeigt:

„Im Anschluss an einen Darlehensvertrag aus dem Jahre 1998, der seinerseits eine ‚Konditionenneuvereinbarung‘ zu einem Vertrag aus dem Jahre 1993 regelte, schlossen die Beteiligten am 1. Februar 2008 einen ‚Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsbindungsfrist‘ beziehungsweise als ‚Änderungsvertrag zum Darlehensvertrag‘ mit Zinsfestschreibung bis zum Jahre 2017, der keine Widerrufsbelehrung enthält. Die Vertragserklärung zu dem letztgenannten Vertrag hat der Beschwerdeführer widerrufen und verlangt Rückabwicklung.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Vertrag ist nicht widerrufbar. Einem Verbraucher steht bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein Widerrufsrecht zu, wenn mit der Bank mit Rücksicht auf das Auslaufen der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen vereinbart werden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12, juris). Vorliegend ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – davon aus zugehen, dass mit dem bezeichneten Vertrag lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen der ursprünglichen Darlehensverträge geändert und die ursprünglichen Kapitalnutzungsrechte zu veränderten Kreditbedingungen fortgesetzt wurden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen rechtfertigen die Umstände nicht die Annahme der Verabredung eines gänzlich neuen Kapitalnutzungsrechts (Novation). Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (vergleiche BGH am angegebenen Ort; Urteil vom 27. April 1993 – XI ZR 120/92, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

So liegt es auch hier. Die Kette der Verträge bewirkte keine grundlegende Neugestaltung der Kapitalnutzung, sondern belegt einen engen Zusammenhang. Der Auslauf der jeweiligen Zinsbindung schuf dabei erkennbar den Anlass für die Anschlussfinanzierung, die ebenfalls einen nahtlosen Finanzierungszusammenhang dokumentiert. Dies zeigt sich auch daran, dass sowohl der Vertrag aus dem Jahre 1998 (Ziffer 8) als auch der hier in Rede stehende Vertrag (in der Überschrift und im Einleitungssatz) diese Zweckverfolgung ausdrücklich ausweisen.

Allein der Umstand, dass der widerrufene Vertrag außer den Zinskonditionen auch andere Abweichungen aufweist, ändert nichts daran, dass bei identischem Kapitalnutzungsrecht bestimmte ‚Konditionen‘ (etwa auch allfällige Veränderungen bei den AGB) neu festgelegt wurden, die indessen den Finanzierungszusammenhang nicht beseitigen.

Bei Abschluss einer solchen Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher aber nicht in einer dem Widerrufsrecht entsprechenden schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vergleiche BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12, juris; BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12, juris; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 81 Randnotiz 137).“

1
Urteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12).
2
XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14.
3
Diese Ansicht der Ombudsleute wurde bestätigt durch Urteil des BGH vom 16. Februar 2016, XI ZR 454/14.
4
Mit Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 – hat der BGH vorformulierte Vertragsbedingungen bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sonder tilgungsrechte während des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, die vorsehen, dass zukünftige Sonder tilgungsrechte im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden, für unwirksam erklärt.
5
Bejahend in A 37/15 und wiederum verneinend in R 62/09.
6
XI ZR 388/10.
7
Zum Beispiel in den Schlichtungsverfahren D 23/15 oder M 109/15.

Privatkundengeschäft
b) Konto­führung

In 11,6 Prozent der Eingaben ging es um Fragen der Kontoführung. Selten waren Rechtsprobleme Anlass für die Beschwerde. Viele Kunden riefen den Ombudsmann an, weil die Bank sich geweigert hatte, ihnen einen Dispositionskredit einzuräumen, oder weil sie ihnen das Dispositionslimit gekürzt oder gelöscht hatte, eine Überziehung des Limits nicht geduldet oder einen Dauerauftrag beziehungsweise eine Überweisung wegen fehlender Deckung nicht ausgeführt hatte. Bei all diesen Fragen handelt es sich um geschäftspolitische Entscheidungen der Bank, in die im Ombudsmannverfahren nicht eingegriffen werden kann. Sofern die Beschwerdeführer konkrete Forderungen erhoben haben, waren die Beschwerden zwar zulässig, aber meist unbegründet.

Mehrere Beschwerdeführer beklagten sich darüber, dass die Bank das bisherige Kontoführungsmodell durch ein anderes, mit einem höheren Entgelt verbundenes Modell ersetzt hatte. Andere waren nicht einverstanden damit, dass ihr bislang kostenlos geführtes Konto in ein kostenpflichtiges umgewandelt werden sollte. Der Ombudsmann hielt die Beschwerden für nicht begründet, wie der folgende Schlichtungsvorschlag L 58/15 (nur auszugsweise) zeigt:

„Die beteiligte Bank hat ihre Kontomodelle zum 1. Juli 2015 umgestellt und die bis dahin kostenlose Kontoführung in eine gebührenpflichtige Kontoführung umgewandelt. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 2015 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat dem widersprochen, und zwar zumindest am 30. Juni 2015; er wünscht die Fortführung der kostenlosen Kontoführung. Hierzu ist die Bank nicht bereit, die ihrerseits die Geschäftsverbindung mit Schreiben vom 24. Juli 2015 zum 10. September 2015 gekündigt hat.

Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Kontoumstellung unrechtmäßig war sowie die Erstattung der ihm für Juli 2015 in Rechnung gestellten – und bezahlten – Kontoführungsgebühren in Höhe von 6,70 Euro.

Dem Begehren des Beschwerdeführers kann nicht entsprochen werden. Das Vorgehen der Bank war rechtmäßig und durch die vertraglichen Vereinbarungen gedeckt.

Nach Nummer 12 Absatz 5 der hier maßgeblichen, zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen war die Bank berechtigt, Entgelte für Hauptleistungen, die vom Kunden typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden, also etwa auch das Entgelt für die Kontoführung, einseitig zu ändern. Hierauf ist der Kunde spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich hinzuweisen. Dies ist hier beachtet worden; die Umwandlung des bislang gebührenfreien Kontos in ein gebührenpflichtiges Konto ist somit berechtigt erfolgt. Nun hat der Beschwerdeführer dem zwar widersprochen; der bloße Widerspruch des Kunden führt aber nicht etwa dazu, dass die Umstellung nicht wirksam wird. Dem Kunden bleibt es unbenommen, die Geschäftsverbindung zu kündigen. Kündigt der Kunde, darf die Bank nach Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das geänderte Entgelt nach dem 1. Juli 2015 nicht verlangen. Nachdem die Kündigung vorliegend aber durch die Bank erfolgt ist, verlangt diese das Entgelt für Juli 2015 mit Recht.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers bleibt somit ohne Erfolg.“

Viele Beschwerdeführer waren mit dem Entgelt für Buchungsposten nicht einverstanden. Maßstab für die Rückforderbarkeit von Buchungsentgelten sind dabei die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise im Preis- und Leistungsverzeichnis. Nach der Rechtsprechung ist eine unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Preisbestimmung unwirksam, weil sie zum Nachteil des Kunden von § 675 u BGB abweicht.

In vielen Fällen verkennen die Banken mit ihrer Argumentation, keine Buchungsfehler begangen zu haben, dass es nicht darum geht, ob in bestimmten Fällen Fehler bei der Verbuchung begangen und nicht vergütungsfähige (Korrektur-)Buchungen vorgenommen wurden.

Aufgrund der Häufigkeit dieser Fallgruppe sei exemplarisch auf den folgenden Schlichtungsvorschlag H 117/15 verwiesen:

„Der Beschwerdeführer verlangt für die Zeit ab April 2005 die Erstattung geleisteter Buchungspostenentgelte.

Die Beschwerde ist teilweise begründet, soweit es Entgeltleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 betrifft. Im Übrigen findet eine Schlichtung nicht statt.

Etwaige Bereicherungsansprüche des Beschwerdeführers für die Zeit vor dem Jahre 2012 sind jedenfalls verjährt. […]

Für den unverjährten Anspruchszeitraum ist die Beschwerde begründet. Jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 9. Dezember 2015 ist hinreichend klargestellt worden, dass der Beschwerdeführer einen Bereicherungsanspruch wegen unberechtigt erhobener Buchungspostenentgelte einfordert. So hat auch die Bank das Beschwerdevorbringen ersichtlich verstanden.

Die von der Bank vorgenommene Preisbestimmung ist unwirksam. […]

Dass es sich bei der Preisbestimmung um AGB handelt, unterliegt nach der äußeren und inhaltlichen Gestaltung der Mitteilung keinem durchgreifenden Zweifel. Bei dieser handelt es sich insbesondere nicht um das etwaige Angebot für eine etwa individualvertragliche Preisvereinbarung, sondern um eine einseitige Preisklausel.

Für diese ist die bereits ergangene BGH-Rechtsprechung unmittelbar einschlägig. Danach ist auch im unternehmerischen Bereich (vergleiche BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, juris) eine unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Preisbestimmung sowohl nach § 134 BGB in Verbindung mit § 675 e Absatz 1 und 4, § 675 u BGB nichtig als auch nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie zum Nachteil des Kunden von § 675 u BGB abweicht. Um eine solche Preisbestimmung handelt es sich auch hier.

Demgegenüber verkennt die Bank mit ihrer Argumentation, keine Buchungsfehler begangen zu haben, dass es vorliegend nicht darum geht, ob sie selbst in bestimmten Fällen Fehler bei der Verbuchung begangen und nicht vergütungsfähige (Korrektur-)Buchungen vorgenommen hat. Maßstab für die Entgeltberechtigung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wirksamkeit der von der Bank verwendeten AGB als rechtliche Grundlage für die Entgeltberechnung. Nach der vom BGH vorgenommenen Auslegung geht es in diesem Rahmen abstrakt darum, ob die beanstandete Klausel (auch) so zu verstehen ist, dass sie ein Entgelt für sämtliche bei der Führung eines Zahlungskontos anfallenden Buchungen bestimmt, und zwar auch für Buchungen im Zuge der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags und für Buchungen, mittels derer das Zahlungskonto nach solchen Buchungen wieder auf den sachlich richtigen Stand gebracht wird.

Die Bank sollte daher nach vorstehender Maßgabe eine Teilerstattung vornehmen.“

Auch für die Erstellung von Kontoauszügen dürfen Entgelte nicht erhoben werden, weil die Bank hiermit lediglich eine bestehende Pflicht erfüllt. Entgelte in angemessener Höhe dürfen allerdings dann erhoben werden, wenn der Kunde die geschuldeten Informationen bereits erhalten hat und eine erneute Unterrichtung verlangt.

Einige Beschwerdeführer beklagten sich darüber, dass ihnen im Zusammenhang mit der Auflösung ihrer Konten, die grundsätzlich kostenlos zu erfolgen hat, ein Entgelt berechnet worden war. War es tatsächlich nur zur Kontoauflösung gekommen, war den Beschwerdeführern recht zu geben. Dies gilt auch, wenn ein Bankeinzug durch eine andere Bank erfolgte.1

Auch im Berichtszeitraum beschwerten sich wieder einige Erben über das von der Bank für die Abwicklung des Nachlasses berechnete Entgelt, das der Ombudsmann unter Hinweis auf Nummer 12 AGB-Banken in Verbindung mit dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank, aus dem dieses Entgelt zu ersehen war, nicht beanstandete.

Andere verlangten eine unentgeltliche Ausstellung von Kontoauszügen, obwohl die Bank zuvor bereits über die Kontoumsätze informiert hat, diese Kontoauszüge allerdings im Besitz eines anderen Erben derselben in sich zerstrittenen Erbengemeinschaft waren. Fast alle Beschwerden, die die Nachlassabwicklung betreffen, beruhen auf Streitigkeiten der Erben untereinander. So wird häufig Auszahlung in einem dem Erbanteil entsprechenden Umfang verlangt, allerdings ohne Erfolg, da es sich bei einer Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt.

Seit dem 1. Juli 2010 können Kontoinhaber ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) führen lassen, was zu neuen Meinungsverschiedenheiten geführt hat. In den meisten Fällen geht es darum, dass die Beschwerdeführer meinen, die Bank habe zu Unrecht Beträge an einen Gläubiger ausgekehrt oder einen der Höhe nach fehlerhaften Pfändungsfreibetrag berücksichtigt.

In anderen Fällen sind sie unzufrieden mit den Konditionen. Letzteres führt häufig dazu, dass die Beschwerdeführer das Konto wieder als „normales“ Girokonto führen möchten. Die Kunden haben einen Anspruch auf die gewünschte Rückabwicklung (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – XI ZR 187/13, WM 2015, 822 = ZIP 2015, 624). Einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bankkarte hat der Ombudsmann mit Hinweis auf § 675 h BGB verneint.2

Recht bekamen – unter Hinweis auf zwei Urteile, mit denen der BGH3 im Jahr 2012 insoweit Klarheit geschaffen hat – des Weiteren Beschwerdeführer, wenn sie darlegen konnten, dass die Bank nach Umwandlung des Kontos in ein P-Konto höhere Kontoführungsgebühren als zuvor berechnet hatte, wie der folgende Schlichtungsvorschlag K 15/15 (auszugsweise) zeigt:

„Der Beschwerdeführer verlangt Erstattung von Zusatzkosten in Höhe von 618,00 Euro, die ihm von der Bank für die Führung seines im Jahr 2010 eingerichteten (umgewandelten) Pfändungsschutzkontos berechnet wurden. Die Beschwerde ist begründet.

Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB unwirksam, wenn der Kunde danach bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat (vergleiche BGH, Urteile vom 16. Juli 2013 – XI ZR 260/12, juris; vom 13. November 2012 – XI ZR 500/11, juris; vom 13. November 2012 – XI ZR 145/12, juris). Für schon bestehende Konten dürfen also im Grundsatz keine höheren Kosten als bisher verlangt werden. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, wurde die Kontoführungsgebühr von monatlich 2,50 Euro schon vor Einrichtung des Pfändungsschutzkontos gezahlt. Das nimmt er ausweislich seiner Forderungsberechnung auch hin.

Soweit die Bank nach Einrichtung des Pfändungsschutzkontos zusätzliche Kosten und Gebühren (als erhöhte Monatsgebühr von 15,00 Euro und als Gebühren für das Online-Banking) erhoben hat, zeigt die Bank schon keinen Rechtsgrund auf, der sie hierzu berechtigen könnte. Insbesondere ist für eine Individualvereinbarung nichts ersichtlich. Formularvertragliche Bestimmungen unterfallen der eingangs aufgezeigten BGH-Rechtsprechung. […] Die Bank sollte sich daher im aufgezeigten Sinne zur Erstattung bereitfinden.“

1
Vergleiche Schlichtungsvorschlag Z 20/15.
2
Vergleiche Schlichtungsvorschlag M 96/15.
3
Urteile vom 13. November 2012 (XI ZR 511/11 und XI ZR 145/12).

Privatkundengeschäft
c) Girokonto für jeder­mann

Im Berichtszeitraum gingen bei der Kundenbeschwerdestelle 181 Eingaben von Beschwerdeführern ein, denen zuvor die Einrichtung (72) beziehungsweise die Fortführung (109) eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigert worden war.

Wie die Grafiken zeigen, mussten nur wenige Vorgänge dem Ombudsmann vorgelegt werden.

Nicht empfehlen konnte der Ombudsmann die Einrichtung eines Girokontos in sieben Fällen. In einem Fall verfügte der Beschwerdeführer bereits über eine andere Kontoverbindung. In zwei Fällen stellte der Ombudsmann fest, dass es der Bank aufgrund der negativen Erfahrungen aus einer früheren Geschäftsverbindung nicht zuzumuten sei, erneut ein Girokonto für den Beschwerdeführer zu eröffnen. Vier Beschwerdeführer wohnten nicht im Geschäftsgebiet der Bank, einer dieser Beschwerdeführer bestand zudem auf der Einrichtung eines Online-Kontos, auf das er keinen Anspruch hat.

Die Weigerung, ein bereits bestehendes Girokonto fortzuführen, wurde in 30 Fällen vom Ombudsmann nicht beanstandet: In einem Fall war der Beschwerdeführer nicht bereit, ein neues Kontomodell zu akzeptieren, sodass die Bank eine Änderungskündigung aussprechen durfte, in einem weiteren Fall fehlte es an der einschränkungslosen Freigabe des Insolvenzverwalters. In 13 Fällen stellte der Ombudsmann fest, dass eine Weiterführung des Girokontos aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers oder wegen nicht ordnungsgemäßer Kontoführung für die Bank nicht zumutbar sei. In einem Fall stellte sich heraus, dass das Konto ein Geschäftskonto war und die Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft nicht einschlägig ist. In fünf Fällen verfügte der Kunde über eine weitere Kontoverbindung. In neun weiteren Fällen hat der Ombudsmann das Kündigungsrecht der Bank nach Ziffer 19 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bejaht mangels Berufung auf die Empfehlung.

Zahlreiche Beispiele für zugunsten der Beschwerdeführer ergangene Schlichtungsvorschläge finden sich in früheren Tätigkeitsberichten.1

1
So zum Beispiel in den Tätigkeitsberichten der Kundenbeschwerdestelle beim BVR 2005 (Seite 30 ff.), 2006
(Seite 29 ff.), 2007 (Seite 26 ff.), 2008 (Seite 40 ff.), 2009
(Seite 36 f.), 2010 (Seite 28 f.), 2011 (Seite 56 f.), 2012
(Seite 40) sowie 2013 (Seite 47 f.).

So fielen die Entscheidungen aus:


–––––  

Girokonto für
jedermann - Einrichtung,
72 Fälle

–––––  

Girokonto für
jedermann - Kündigung,
109 Fälle

A: Beschwerde nicht weiter verfolgt/zurückgezogen

B: Begehren im Rahmen der Vorprüfung entsprochen

C: Vorlage beim Ombudsmann

–––––  

Girokonto für
jedermann - Einrichtung

–––––  

Girokonto für
jedermann - Kündigung

A: Abweisung wegen Unzulässigkeit

B: Zugunsten Beschwerdeführer – Vorschlag angenommen

C: Zugunsten Beschwerdeführer – Vorschlag nicht angenommen

D: Zugunsten Bank – Vorschlag angenommen

E: Zugunsten Bank – Vorschlag nicht angenommen

F: Offene Entscheidung

Empfehlungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum „Girokonto für jedermann“

Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/-n Bürgerin/ Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten.

Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Sozial hilfe. Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern.

Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn

– der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, zum Beispiel Betrug, Geldwäsche oder Ähnliches;

– der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind;

– der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet;

– die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil zum Beispiel das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird;

– nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält;

– der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.

Privatkundengeschäft
d)Anlageberatung

Nur 4,3 Prozent der Beschwerden betrafen die Anlageberatung.

In den meisten Fällen hatten Beschwerdeführer – teils auf Empfehlung der Bank, teils auf eigene Initiative – Aktienfondsanteile, Anleihen oder Zertifikate erworben und teilweise erhebliche (häufig nicht realisierte) Verluste erlitten, für die sie die Bank verantwortlich machten. Oft konnte von den Ombudsleuten nicht festgestellt werden, dass eine Falschberatung der Bank ursächlich für die Verluste war.

In vielen Fällen waren die dreijährige Verjährungsfrist des § 37 a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung1, die mit dem Erwerb der Papiere beginnt, und die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB bereits abgelaufen. Wenn die Banken die Verjährungseinrede erhoben hatten, waren die Beschwerden gemäß Nummer 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung als unzulässig abzuweisen. Häufig waren zudem Inhalt und Ablauf des Beratungsgesprächs zwischen den Parteien streitig, sodass eine Entscheidung in der Sache auch deshalb nicht infrage kam, weil der wahre Sachverhalt nur durch die Vernehmung von Zeugen hätte geklärt werden können, was im Ombudsmannverfahren nicht möglich ist (siehe dazu Nummer 6 Absatz 4 Satz 2 der VerfO).

Auch im Berichtszeitraum erreichten die Kundenbeschwerdestelle wieder Altfälle, die den Erwerb von Anteilen an (geschlossenen) Immobilienfonds beziehungsweise Medienfonds oder Schiffsfonds betrafen, allerdings in weitaus geringerer Anzahl als in den Vorjahren2. Mit der standardmäßigen Begründung, beim Erwerb der Anteile seien sie nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden, versuchten die fast ausnahmslos durch Anwaltskanzleien vertretenen Beschwerdeführer, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Nur noch vereinzelt verlangten Beschwerdeführer Offenlegung und Herausgabe von Provisionen beziehungsweise Rückvergütungen („Kick-backs“), die die Bank anlässlich mit ihnen getätigter – meist nicht näher substantiierter – Geschäfte erhalten habe, ohne sie hierüber aufzuklären.

Etliche Beschwerdeführer hatten über die Bank sogenannte Riester-Verträge abgeschlossen und staatliche Zulagen erhalten, die sie zurückzahlen mussten, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie nicht zulagenberechtigt waren. Die Beschwerdeführer fühlten sich von der Bank falsch beraten. Ihrem Verlangen auf Zahlung in Höhe der aberkannten Zulagen hielt der Ombudsmann entgegen, dass sie auch bei richtiger Beratung nicht zulagenberechtigt gewesen wären.

1
Diese Vorschrift ist gemäß der Übergangsregelung in § 43 WpHG auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.
2
Siehe dazu Tätigkeitsbericht 2011 der Kundenbeschwerdestelle beim BVR, Seite 24 f.

Privatkundengeschäft
e) Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr war mit lediglich 4,5 Prozent (2014: 1,2 Prozent) vertreten.

Im Bereich des kartengebundenen Zahlungsverkehrs (1,9 Prozent) ging es wie in den Vorjahren überwiegend um die Frage der Haftung für Schäden aufgrund missbräuchlicher Verwendung abhandengekommener Zahlungskarten. Fast regelmäßig werden mit der Originalkarte unter korrekter Eingabe der PIN Abhebungen vom Konto vorgenommen. Einige Beschwerdeführer, denen die Karte nicht abhandengekommen war, verlangten von der Bank die Erstattung eines unter Verwendung der PIN abgehobenen Betrags mit der Begründung, die Verfügung sei nicht von ihnen getätigt oder autorisiert worden.

Der Ombudsmann gab diesen Beschwerdeführern nicht recht, wenn der von der Rechtsprechung entwickelte Beweis des ersten Anscheins, dass bei missbräuchlicher Verwendung unter Eingabe der zutreffenden PIN-Nummer entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte (vergleiche BGH vom 29. November 2011, XI ZR 370/10; BGH vom 5. Oktober 2004, XI ZR 210/03), vom Beschwerdeführer erfolgreich widerlegt werden konnte1 , wie der folgende Schlichtungsvorschlag K 83/15 zeigt:

„Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Sollverbuchung von EC-Karten-Umsätzen in Höhe von 1.781,80 Euro. Sie trägt vor, am 15. November 2014 sei ihr das Portemonnaie mit der EC-Karte gestohlen worden. Die Sperrung der Karte habe sie noch am selben Abend veranlasst. Sie habe die PIN nicht gemeinsam mit der Karte aufbewahrt. Die Bank beruft sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und geht von einem sorgfaltswidrigen Verhalten der Beschwerdeführerin aus.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Wenn es an einem von der Beschwerdeführerin autorisierten Karteneinsatz fehlt, hat die Bank zwar nach § 676 h Satz 1 BGB keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675 Absatz 1, § 676 f BGB.

Die Beschwerdeführerin hat nach dem im Schlichtungsverfahren feststellbaren Sachstand dennoch keinen Anspruch auf eine Wiedergutschrift des ihrem Konto belasteten Betrags, weil der Bank ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung zusteht , mit dem sie das Girokonto der Beschwerdeführerin belasten durfte. Die Beschwerdeführerin haftet für die durch die missbräuchliche Verwendung ihrer EC-Karte entstandenen Schäden , weil diese auf einer grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin beruhen.

Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, dass in den Fällen, in denen – wie hier – unter Verwendung der zutreffenden PIN-Nummer Kartenumsätze getätigt wurden, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte (vergleiche BGH, Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 370/10, juris; Urteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, juris; Beschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, juris). In solchen Fällen scheidet eine Gutschrift zugunsten des Kunden aus.

Diesen Anscheinsbeweis hat die Beschwerdeführerin nicht entkräftet. Sie bestreitet zwar die gemeinsame Aufbewahrung von Karte und PIN, liefert aber nicht den geringsten Hinweis darauf, wie es dann zum erfolgreichen Karteneinsatz kommen konnte. Allein ihre Mutmaßung, es liege eine ‚Form höherer Kriminalität‘ vor, kann zu keiner ihr günstigen Schlichtung führen.“

Im Bereich des nicht kartengebundenen Zahlungsverkehrs (2,6 Prozent) wurden wie auch in den Vorjahren nur vereinzelt fehlerhaft ausgeführte Überweisungen, zu lange Überweisungslaufzeiten oder zu spät erfolgte Gutschriften beanstandet. Mehrere Beschwerdeführer wollten eine Überweisung zurückholen, was nach Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Begünstigten nicht mehr möglich ist. Immer wieder verlangen Beschwerdeführer von der Bank die Rückbuchung von länger zurückliegenden Belastungen aufgrund von Einzugsermächtigungslastschriften. Der Ombudsmann kann ihnen nicht zum Erfolg verhelfen

Im Zusammenhang mit Überweisungen in das (europäische) Ausland werden immer wieder Entgelte moniert – meist zu Unrecht.

Seit 31. Oktober 2009 gelten – nach Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie – neue gesetzliche Vorgaben für den Zahlungsverkehr. Hiermit verbunden haben alle Banken in Deutschland und in der Europäischen Union ihre Vertragsbedingungen – also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie diverse Sonderbedingungen – den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.

Lediglich für die Benachrichtigung über die Nichtausführung eines Zahlungsauftrags (Überweisung, Dauerauftrag) darf die Bank seitdem nach ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ein Entgelt erheben. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 675 o Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.2 Viele Beschwerdeführer wollen das nicht einsehen. Für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung von Lastschriften mangels Deckung gilt seit Einführung der neuen Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr am 9. Juli 2012 dasselbe, wie der folgende Schlichtungsvorschlag W 13/15 zeigt:

„Die Beschwerdeführerin verlangt von der Bank die Erstattung einer Gebühr von 3 Euro, die ihr wegen einer Rückbuchung von 11,86 Euro in Rechnung gestellt worden sind und von 5 Euro, die offenbar bei einer Apotheke für eine Rücklastschrift angefallen sind. Die Beschwerdeführerin zahlte am 17. Dezember 2014 per BankCard 11,86 Euro, die die Bank ihrem Konto am 18. Dezember 2014 nach vor ausgegangener Disposition belastete, weil das Konto gedeckt war. Die Bank hält sich gleichwohl zur Rückbuchung mangels Deckung für berechtigt.

Es kann dahinstehen, ob die Argumentation der Bank plausibel ist. Schon nach der früheren Rechtsprechung war eine Bank nämlich nicht berechtigt, ein Entgelt für die Nichtausführung von Lastschrift mangels Deckung zu erheben (BGH, 21.10.1997 – XI ZR 5/97, WM 1997, 2298, und XI 2976/96, WM 1997, 2300, 2301). Daran haben die neuen Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr vom Juli 2012 nichts geändert. Nach Nummer 2.4.3 Sonderbedingungen kann die Bank im Einklang mit § 675 o Absatz 1 Satz 4 BGB nur für die Unterrichtung des Kontoinhabers über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung ein im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenes Entgelt verlangen, nicht aber für die Rückbelastung (dazu Hofauer, Bankentgelte: Was dürfen Banken berechnen und was nicht?, BKR 2012, 397, 403).

Ich empfehle der Bank daher, der Beschwerdeführerin die belasteten 3 Euro zu erstatten. Für eine Erstattung der Rücklastschriftgebühr, die der Apotheke entstanden ist, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die Beschwerdeführerin.“

1
So zum Beispiel im Schlichtungsverfahren H 13/15.
2
Gemäß einer Entscheidung des BGH vom 22. Mai 2012 (XI ZR 290/11, veröffentlicht in WM 2012, 1383, und ZIP 2012, 1387) galt dies bis zum Inkrafttreten der neuen Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr am 9. Juli 2012 nicht bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift, weil es an einem Zahlungsauftrag des Bankkunden fehle.

Privatkundengeschäft
f) Sparverkehr

Der Sparverkehr war mit 2 Prozent vertreten. Daneben wurden wie immer „vergessene“, nicht entwertete Sparbücher älteren Datums vorgelegt, und der Ombudsmann hatte zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens zusteht, wie der folgende Schlichtungsvorschlag H 34/15 zeigt:

„Der Beschwerdeführer verfügt über ein nicht entwertetes Sparbuch mit der Konto-Nr. 191712400, das per 3. August 1995 mit einem Guthaben von 86,19 DM abschließt. Er verlangt Auszahlung, was die Bank unter Hinweis darauf ablehnt, dass das Sparkonto unter anderer Kontonummer weitergeführt und im Jahre 2007 aufgelöst worden sei.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Allerdings ist dem Beschwerdeführer im Ansatz darin zu folgen, dass es sich beim Sparbuch um ein Legitimationspapier mit be sonderer Beweiskraft handelt (zur Rechtslage vergleiche etwa OLG Celle, Urteil vom 18. Juni 2008 – 3 U 39/08, juris). Dieser Beweis ist jedoch vorliegend entkräftet.

Im Ausgangspunkt hat die Bank die Erfüllung ihrer Leistungspflicht aus dem Sparvertrag in Gestalt der Auszahlung an den Kläger zu beweisen. Insoweit erbringt das Sparbuch im Anwendungsbereich des § 416 ZPO den vollen Beweis, sodass die Bank ihrerseits den Beweis dafür zu erbringen hat, dass das ausgewiesene Guthaben nach Auszahlung nicht mehr besteht. Diese Grundsätze stehen aber immer in untrennbarem Zusammenhang mit dem wechselseitigen Vorbringen der Beteiligten zu etwa beweisbedürftigen Tat sachen, wobei nach allgemeinen Grundsätzen unstreitige Tatsachen überhaupt keines Beweises bedürfen. Danach greift die Beschwerde hier nicht durch, weil eine weitere beweismäßige Sachaufklärung, die im Schlichtungsverfahren grundsätzlich nur im Rahmen einer Urkundenverwertung stattfindet (Ziffer 4 der Bestimmungen zum Schlichtungsverfahren), nicht erforderlich ist.

Die Bank hat im Einzelnen durch fortlaufende Buchungsbelege dargetan, dass das Sparkonto bei ihr weitergeführt wurde, wobei der eingangs bezeichnete Endsaldo aus dem Sparbuch übernommen und fortgeschrieben wurde. Daraus wird ersichtlich, dass sich aus den Umsätzen im Jahr 1995 (vor Zinsgutschrift) genau der Saldo von 86,19 DM ergibt, den auch das Sparbuch aufweist. Dieser Saldo (zuzüglich Zinsen) wurde für die Folgejahre übernommen, bis im Jahr 2000 bei betragsgenauem Übertrag (171,24 DM) eine neue Kontonummer (131712403) vergeben wurde. Unter dieser Kontonummer wurde das Sparkonto bis zur Auflösung (mit Gutschrift zugunsten des Girokontos) fortgeführt. Bei dieser Sachlage liegt die Schlussfolgerung, dass nach dem Jahre 1995 die ab 2000 wieder aufgenommenen Umsätze bei gegebener Kontoidentität mittels eines neuen Sparbuchs, aber bei identischem Sparkonto erfolgten, auf der Hand.

Dem setzt der Beschwerdeführer in der Sache nichts entgegen. Er beruft sich vielmehr formal auf die Legitimationswirkung der Sparurkunde, ohne indessen auf den von der Bank geschilderten Sachverhalt einzugehen. Das Geltendmachen einer bloß formalen Rechtsposition ist aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn der dahinter stehende Anspruch nicht besteht.“

In Nachlassfällen besteht die Bank häufig auf der Vorlage eines Erbscheins. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Erben haben meist keinen Erfolg.


Privatkundengeschäft
g) Depotführung

Mit 1 Prozent der Fälle (2014: 0,4 Prozent) spielte die Depotführung eine Rolle. So wurde vereinzelt die steuerliche Behandlung von Erträgen oder auch der Abzug ausländischer Quellensteuern gegenüber der Bank moniert. Häufig wird die unterlassene oder fehlerhafte Übertragung der steuerlichen Anschaffungsdaten bei der Übertragung von Depotwerten moniert, zu der die Kreditinstitute seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 verpflichtet sind.1 Andere Beschwerdeführer waren der Meinung, dass sich aus dem Depotvertrag eine fortlaufende und umfassende Betreuungspflicht der Bank ergebe. Der Ombudsmann wies die Beschwerden als unbegründet ab, sofern keine gesonderte vertragliche Verpflichtung der Bank erkennbar war2.

Daneben ging es meist um Entgelte, insbesondere die Depotführungsentgelte sind häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen, so etwa bei unterjähriger Kündigung des Depots oder im Falle einer Verpfändung3.

1
Zum Beispiel B 23/15 oder G 63/15.
2
Zum Beispiel J 8/15.
3
Zum Beispiel S 238/15.

Sachgebiete
Firmenkundengeschäft

(in Prozent)


–––––  

Sachgebiete Firmen­kunden­geschäft

A: Kreditgeschäft

B: Kontoführung

C: Zahlungsverkehr

D: Girokonto für jedermann

E: Immobilienvermittlung

F: Bürgschaften/Drittsicherheiten

Von den 119 Beschwerden aus dem Bereich Firmenkundengeschäft betrafen 78,1 Prozent das Kreditgeschäft und rund 11 Prozent die Kontoführung.

Auch hier ist die Erhöhung der Quote beim Kreditgeschäft auf die Beschwerdeflut in Sachen Kreditbearbeitungsentgelte zurückzuführen, die in großer Zahl auch im Jahr 2015 von Selbstständigen und Firmen erstattet verlangt wurden. Ob Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen mit Unternehmern nach § 307 BGB unter Berücksichtigung von § 310 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, ist in Literatur und Schrifttum umstritten. Die Ombudsleute haben hier durchaus unterschiedlich entschieden: Teilweise wurde die Schlichtung wegen grundsätzlicher Bedeutung unter Berufung auf Nummer 3 Absatz 3 Satz 2 der VerfO abgelehnt;1 teilweise wurde ein Erstattungsanspruch bejaht, wie der folgende Schlichtungsvorschlag L 82/15 zeigt:

„Die Beschwerdeführerin verlangt für zwei Darlehen aus den Jahren 2012 und 2013 die Erstattung von Kreditbearbeitungsentgelten.

Die Beschwerde ist in der Hauptsache begründet.

Die für die Darlehen berechneten Bearbeitungsentgelte sind zu erstatten, weil der Beschwerdeführerin insoweit ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Absatz 1 BGB) zusteht.

Dass eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Absatz 3 Satz 1 BGB) und gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB unwirksam ist, hat der BGH unter anderem mit Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13 – entschieden. Dies wird von der Bank ebenso wenig angegriffen wie der Umstand, dass sie auch vorliegend klauselhaft ausbedungene Bearbeitungsentgelte berechnet hat, wie dies auch aus den nachgereichten Verträgen hervorgeht.

Der Einwand der Bank, dass es sich nicht um Verbraucherdarlehen, sondern um gewerbliche Kredite handele, greift nicht durch. Entgeltklauseln über Bearbeitungsentgelte sind auch bei Unternehmerdarlehen unwirksam. Es gibt keinen Grund, ein gewerbliches Darlehen anders als ein Verbraucherdarlehen zu behandeln. Der Streit über den Verwendungszweck kann daher dahinstehen.

Auch gegenüber einem Unternehmer erbringt der Darlehensgeber nach bereits gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur keine sonstige, rechtlich selbstständige Leistung, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen kann. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt, welche die Bank im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat (vergleiche BGH am angegebenen Ort; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Februar 2016 – 3 U 110/15, juris; OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2015, Az. 3 U 113/15; LG Chemnitz, Urteil vom 13. Juni 2014 – 7 O 28/13; LG Magdeburg, Urteil vom 13. August 2015 – 11 O 1887/14; LG Düsseldorf – 10 O 517/14; vergleiche ferner Lapp/Salamon in: Herberger/ Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 307 BGB Rz. 62.1). Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrags, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen danach keine separat vergütungsfähigen Sonderleistungen dar.

Dass es sich bei Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen um eine nicht kontrollfähige (Haupt-)Preisabrede handeln soll (vergleiche dazu Hanke/Adler, WM 2015, 1313 ff.; Casper/Möllers, WM 2015, 1689 ff.), kann nicht überzeugen, weil ein derartiger Unterschied zum Verbraucherdarlehen nicht existiert. Auch beim Unternehmerdarlehen ist der Zins das maßgebliche Entgelt für die Kapitalnutzung.

Das Argument, dass Kaufleute jede Form von Leistung nur entgeltlich erbringen, wird daher bereits durch die vertragliche (in § 488 Absatz 1 BGB verankerte) Zinspflicht entkräftet (vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – XI ZR 405/12). Außerdem bleibt nach dieser Auffassung unklar, welche Leistung insoweit – unter Wahrung des Transparenzgebots aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB – überhaupt bepreist sein soll.

Aus dem Regelungsbereich des § 310 Absatz 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Dass gegenüber Unternehmern ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensbearbeitungsgebühr bestünde (vergleiche Bevern/Schmitt, Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen, BKR 2015, 323), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein solcher Handelsbrauch existiert nicht, zumal auch aus der Schlichtungspraxis bekannt ist, dass Unternehmern (wie Verbrauchern) Darlehen auch ohne Bearbeitungsgebühr gewährt werden.

Soweit das OLG München in einem Hinweisbeschluss (vom 13. Oktober 2014 – 27 U 1088/ 14) die Auffassung vertreten hat, die Unwirksamkeit nach § 307 BGB könne bei einem Unternehmerdarlehen nicht angenommen werden, weil der Verbraucher aus einer ‚situativen Unterlegenheit’ oder unter Druck handele, so entspricht dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und geht jedenfalls an den tragenden Gründen der BGH-Rechtsprechung (am angegebenen Ort) vorbei. Danach ergibt sich die Unwirksamkeit aus der Unvereinbarkeit der Preisnebenabrede mit dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens im Allgemeinen. Diese benachteiligt nicht nur Verbraucher, sondern alle Darlehensnehmer in gleichem Maße. Zwar kann im Rahmen von § 307 BGB davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer nicht in gleichem Maß schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher, weil er Geschäfte dieser Art häufiger abschließt, über größere Geschäftserfahrung verfügt und seine Interessen grundsätzlich besser wahren kann. Diese Umstände entkräften jedoch nicht den zentralen Benachteiligungsaspekt, wonach die Bank sich durch das Verlangen nach einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil verschafft, der ihr nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens nicht zusteht. Auch die teilweise in landgerichtlichen Urteilen angestellten Erwägungen zur geringeren Schutzbedürftigkeit von Unternehmern (LG Cottbus, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 O 27/15; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 3. Juni 2015 – 2-19 O 285/14; LG Saarbrücken, Urteil vom 29. Mai 2015 – 1 O 334/14; LG Essen, Urteil vom 26. Februar 2015 – 6 O 471/14) stellen daher im gegebenen Zusammenhang auf ein für die Anwendung des § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB nicht entscheidendes Kriterium ab.

Desgleichen überzeugt nicht das Argument, einer solchen Gebühr liege eine vergütungspflichtige selbstständige Beratungsleistung zugrunde (vergleiche Hanke/Adler, am angegebenen Ort; Casper/Möllers, am angegebenen Ort; LG Braunschweig, Beschluss vom 30. September 2015 – 8 S 341/15). Abgesehen davon, dass hierfür im gegebenen Fall nichts dargetan worden ist, ergäben sich durchgreifende Bedenken aus dem Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB (vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 29. September 1987 – VI ZR 70/87 = NJW-RR 1988, 113). Da die allgemeine Beratung ohnehin zu dem Pflichtenkreis gehört, der durch den Zins abgegolten wird, spricht nichts dafür, dass darüber hinaus für bestimmte (Zusatz-)Leistungen ein bestimmtes Entgelt erhoben wurde. Der Begriff ‚Bearbeitungsentgelt’ signalisiert etwas ganz anderes als ein Beratungshonorar.

Der Bereicherungsanspruch umfasst im begründeten Umfang auch die von der Bank gezogenen Nutzungen. Die der Beschwerde zugrundeliegende Annahme, dass die Bank aus den ihr zugeflossenen Geldern Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, ist allerdings angesichts der Zinsentwicklung nicht gerechtfertigt. Die hierzu ergangene Rechtsprechung verliert zunehmend an Aktualität.

Zwar hat der BGH (für frühere Zeiträume) angenommen, dass bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 mit weiteren Nachweisen). Seit dem Jahre 2011 sind die Zinsen jedoch generell und deutlich unter dieses Niveau gesunken. Die Höhe des Nutzungsvorteils wird daher auf 2 Prozent p.a. geschätzt.

Die Parteien sollten sich mit vorstehender Maßgabe über die Erstattung einigen.“

Ansonsten ging es selten um rechtliche Probleme. Meist waren Zahlungsschwierigkeiten der Grund für die Anrufung des Ombudsmanns. So wandten sich wieder viele Freiberufler, kleine Gewerbetreibende oder Einzelfirmen an den Ombudsmann, weil die Bank ihnen die Kredite gekündigt hatte oder weil sie sich – zum Beispiel unter Hinweis auf fehlende Sicherheiten – geweigert hatte, ihnen einen Investitionskredit zu gewähren. Auch Kontokündigungen waren häufig Anlass, sich Hilfe suchend an den Ombudsmann zu wenden. In vielen Fällen konnte zumindest erreicht werden, dass sich die Parteien wieder an einen Tisch setzten, um gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Drei Beschwerdeführer wandten sich unter Hinweis auf die Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zum „Girokonto für jedermann“ an den Ombudsmann, weil die Bank ein auf Guthabenbasis geführtes Geschäftskonto gekündigt hatte beziehungsweise weil sie nicht bereit war, ein Geschäftskonto auf Guthabenbasis für sie einzurichten. Der Ombudsmann konnte ihnen jedoch nicht helfen, da sich die Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft nur auf Privat-, nicht aber auf Geschäftskonten bezieht.2

1
So zum Beispiel in der Entscheidung H 38/15.
2
Zum Beispiel A 4/15.