Statistik
Eingänge/Ergebnisse
Die folgenden Ausführungen beruhen auf dem Bearbeitungsstand Anfang Januar 2017. Der Gesetzgeber hat in § 42 Absatz 1 Nummer 4 VSBG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 der Verbraucherstreitbeilegungs–Informationspflichtenverordnung geregelt, dass der Tätigkeitsbericht jährlich zum 1. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres erscheinen muss. Selbstverständlich können zu diesem Zeitpunkt die im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sein, was aus den statistischen Angaben leicht erkennbar ist.
Vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 2016 waren insgesamt 1.562 schriftliche Eingaben zu verzeichnen. 1.439 davon waren Beschwerden, die in die Zuständigkeit des Ombudsmanns fielen.
Weitere 28 Beschwerden richteten sich gegen Mitgliedsbanken des BVR, die nicht am Ombudsmannverfahren teilnehmen. 11 davon, die fast ausschließlich die Anwendung des Verbraucherkreditrechts betrafen, wurden an die sodann zuständige Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank abgegeben. 17 Beschwerdeführer wurden schriftlich darüber informiert, dass die Bank nicht am Ombudsmannverfahren teilnimmt.
20 Eingaben betrafen andere Verbundinstitute. Sie wurden – soweit das Institut an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt – zuständigkeitshalber abgegeben, so zum Beispiel an die Kundenbeschwerdestelle beim Verband der privaten Bausparkassen.
Weitere 17 Beschwerden richteten sich gegen Fremdinstitute (zum Beispiel private Banken oder Sparkassen). Sie wurden an die jeweils zuständige Schlichtungsstelle (so an den Ombudsmann der privaten Banken oder an die Kundenbeschwerdestelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband) abgegeben. In den übrigen Fällen wurden die Beschwerdeführer über die fehlende Zuständigkeit informiert.
Daneben waren – neben ungezählten telefonischen Anfragen – noch 58 schriftliche Anfragen zum Verfahren zu verzeichnen.
Schriftliche Eingaben insgesamt | 1.562 |
---|---|
Beschwerden über am Verfahren teilnehmende Mitgliedsbanken des BVR | 1.439 |
Beschwerden über nicht am Verfahren teilnehmende Mitgliedsbanken des BVR | 28 |
Beschwerden über andere Verbundinstitute | 20 |
Beschwerden über Fremdinstitute | 17 |
Anfragen zum Verfahren | 58 |
Insgesamt 1.439 Beschwerden richteten sich gegen Mitgliedsbanken des BVR, die am Ombudsmannverfahren teilnehmen.
418 Beschwerdeführer haben die Angelegenheit nicht weiterverfolgt (375) beziehungsweise ihre Beschwerde zurückgezogen (43) – oft, nachdem sie von der Kundenbeschwerdestelle beim BVR vorsorglich darauf hingewiesen worden waren, dass ihre Beschwerde gemäß der Verfahrensordnung unzulässig sei. 45 Beschwerdeführer wünschten keine Streitschlichtung, sondern eine Rechtsberatung. Sie wurden darauf hingewiesen, dass ein Ombudsmann keine Rechtsberatung leistet.
Von den im Ombudsmannverfahren abschließend behandelten 451 Vorgängen konnten 149 (33 Prozent) im Sinne der erklärten Zielsetzung des Verfahrens bereits im Rahmen der Vorprüfung durch die Kundenbeschwerdestelle beim BVR einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden: In 101 von diesen Fällen wurde dem Begehren des Beschwerdeführers ganz entsprochen. In weiteren 45 Fällen konnte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. In 3 Fällen ließ sich der Streit schon dadurch beilegen, dass der Vorgang nachvollziehbar erläutert beziehungsweise ein Missverständnis aufgeklärt wurde.
Der Anteil von bereits im Vorfeld einvernehmlich beigelegten Vorgängen zeigt, dass es sich bewährt hat, bei den Banken Ansprechpartner zu benennen, die mit der notwendigen Kompetenz ausgestattet sind, im Einzelfall zu entscheiden, ob einer Beschwerde – sei es aus Rechtsgründen, sei es im Wege der Kulanz – abgeholfen werden kann. Erkennt der Ansprechpartner, dass einem Mitarbeiter ein Fehler unterlaufen ist, oder erhält er von der Kundenbeschwerdestelle beim BVR einen entsprechenden Hinweis, so wird er bemüht sein, der Beschwerde hausintern abzuhelfen. Auch Hinweise der Kundenbeschwerdestelle auf eine entgegenstehende Schlichtungspraxis des Ombudsmanns führen fast immer dazu, dass die Bank ihren Rechtsstandpunkt noch einmal überdenkt. Lässt sich der Vorgang nicht mehr in jeder Einzelheit aufklären oder ist die Rechtslage unklar, wird häufig von der Bank ein Vergleichsvorschlag gemacht. Wird dieser von dem Beschwerdeführer akzeptiert, kann das Verfahren ebenfalls abgeschlossen werden. Dasselbe gilt, wenn Anlass für die Beschwerde ein Verständnisproblem beziehungsweise eine falsche Vorstellung von der Rechtslage war und das Missverständnis aufgeklärt werden kann.
Dem Ombudsmann müssen dann nur noch die nicht im Vorprüfungsverfahren zu behebenden Kontroversen vorgelegt werden. Von den abschließend behandelten Fällen waren dies 302. 54 davon – also immerhin 17,9 Prozent – erfüllten nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, weil etwa zur Klärung des streitigen Sachverhalts eine Beweisaufnahme (meist Zeugenvernehmung) erforderlich gewesen wäre (Nummer 6 Absatz 4 VerfO), die Angelegenheit bereits die Gerichte oder die Staatsanwaltschaft beschäftigte (Nummer 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a und c VerfO), der mögliche Anspruch bei Einleitung des Ombudsmannverfahrens bereits verjährt war und die Bank die Einrede der Verjährung erhoben hatte (Nummer 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d VerfO) oder die Beschwerde nicht – wie es die Verfahrensordnung verlangt – eine Meinungsverschiedenheit über von der Bank angebotene Produkte oder Dienstleistungen betraf (vergleiche Nummer 3 Absatz 1 VerfO), sondern etwa Fragen der genossenschaftlichen Mitgliedschaft zum Gegenstand hatte. Die Beschwerdeführer erhielten in diesen Fällen einen Bescheid des Ombudsmanns mit einer kurzen Begründung sowie dem Hinweis, dass eine Schlichtung nicht möglich sei.
In 248 Fällen haben die Parteien einen Schlichtungsvorschlag erhalten, verbunden mit dem Hinweis, dass sie nicht verpflichtet sind, ihn anzunehmen.
In 176 Fällen (71 Prozent) hat die Bank recht bekommen. Dass dieser Anteil so hoch ist, hängt damit zusammen, dass vergleichsweise viele Beschwerdeführer eine falsche Vorstellung von der Rechtslage haben, an der sie unbeirrt festhalten. Eine Erledigung im Vorfeld ist deshalb in solchen Fällen nur selten möglich. Immerhin haben in 28 von diesen Fällen (15,9 Prozent) die Beschwerdeführer den für sie ungünstigen Schlichtungsvorschlag akzeptiert und letztlich eingesehen, dass sie sich in einem Rechtsirrtum befunden hatten. Ausschlaggebend ist gerade in den Fällen, in denen den Erwartungen des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann, dass der Ombudsmann sorgfältig begründet, dass und warum die Bank korrekt gehandelt und den Beschwerdeführer nicht „über den Tisch gezogen“ hat. Auch und gerade in diesen Fällen zeigt sich, dass das Ombudsmannverfahren dauerhaft Rechtsfrieden schaffen und damit den Parteien den Weg für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit ebnen kann
In insgesamt 72 Fällen hat somit der Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren recht bekommen. Zählt man die 149 bereits im Vorfeld einvernehmlich geklärten Vorgänge hinzu, dann kann festgestellt werden, dass von den im Ombudsmannverfahren abschließend behandelten und zum Verfahren zugelassenen 397 Beschwerden (= 451 im Ombudsmannverfahren behandelte Beschwerden abzüglich 54 unzulässige Eingaben) insgesamt 221, also 55,7 Prozent, zugunsten der Kunden ausgegangen sind (siehe Grafik auf Seite 20). In weiteren 28 Fällen haben die Kunden zwar nicht recht bekommen. Da aber der Ombudsmann sie davon überzeugen konnte, dass sie sich in einem Rechtsirrtum befanden, sind auch diese Fälle letztendlich zur Zufriedenheit (beider Parteien) geklärt worden.
Verfahrensausgang
397 Beschwerden
––––– Zugunsten der Beschwerdeführer
––––– Zugunsten der Bank
Verfahrensdauer
bezogen auf die 1.439 Beschwerden über am Verfahren teilnehmende Banken)
Musterdokument für ein Annahmeformular
Statistik Ergebnisüberblick 2016
Beschwerden über am Verfahren teilnehmende Banken | 1.439 |
Vorgang noch in Bearbeitung befindlich | 525 |
Vorgang abgeschlossen1 | 914 |
Beschwerde nicht weiterverfolgt oder zurückgezogen | 418 |
Ausschließlich Rechtsberatung gewünscht | 45 |
Im Ombudsmannverfahren behandelte Beschwerden | 451 |
Im Vorpüfungsverfahren geklärte Beschwerden | 149 |
Begehren ganz entsprochen | 101 |
Einigung erzielt | 45 |
Vorgang erläutert/Missverständnis aufgeklärt | 3 |
Dem Ombudsmann vorzulegende Beschwerden | 302 |
Als unzulässig abgewiesen | 54 |
- Anderweitige Anhängigkeit | 1 |
- Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen | 0 |
- Außergerichtlicher Vergleich | 0 |
- Gegenstand eines anderen Schlichtungsverfahrens | 0 |
- Strafanzeige erstattet | 0 |
- Verjährung | 5 |
- Rechtsgrundsätzliche Bedeutung | 1 |
- Beweisaufnahme erforderlich | 14 |
- Geschäfstpolitische Entscheidung | 8 |
- Kein Ziel im Sinne der Verfahrensordnung | 1 |
- Beschwerdegegenstand nicht ermittelbar | 15 |
- Satzungsrechtliche Fragen | 4 |
- Kunde-Bank-Beziehung nicht betroffen | 1 |
- Kein Kunde | 4 |
- Sonstiges | 0 |
Schlichtungsvorschlag ergangen | 248 |
- Zugunsten des Kunden | 63 |
∙ von beiden Parteien angenommen | 26 |
∙ von der Bank nicht angenommen | 37 |
- vergleich angeregt | 9 |
∙ von beiden Parteien angenommen | 7 |
∙ vom Kunden nicht angenommen | 0 |
∙ von der Bank nicht angenommen | 2 |
∙ von beiden Parteien nicht angenommen | 0 |
- Zugunsten der Bank | 176 |
∙ von beiden Parteien angenommen | 28 |
∙ vom Kunden nicht angenommen | 148 |
1
Stand: 31. Dezember 2016.
Statistik Rückblick auf 2015
Beschwerden über am Verfahren teilnehmende Banken | 4.461 |
Vorgang noch in Bearbeitung befindlich | 174 |
Vorgang abgeschlossen1 | 4.287 |
Beschwerde nicht weiterverfolgt oderzurückgezogen | 2.470 |
Ausschließlich Rechtsberatung gewünscht | 87 |
Im Ombudsmannverfahren behandelte Beschwerden | 1.730 |
Im Vorpüfungsverfahren geklärte Beschwerden | 681 |
Begehren ganz entsprochen | 538 |
Einigung erzielt | 132 |
Vorgang erläutert/Missverständnis aufgeklärt | 11 |
Dem Ombudsmann vorzulegende Beschwerden | 1.049 |
Als unzulässig abgewiesen | 265 |
- Anderweitige Anhängigkeit | 11 |
- Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen | 0 |
- Außergerichtlicher Vergleich | 1 |
- Gegenstand eines anderen Schlichtungsverfahrens | 4 |
- Strafanzeige erstattet | 8 |
- Verjährung | 69 |
- Rechtsgrundsätzliche Bedeutung | 5 |
- Beweisaufnahme erforderlich | 63 |
- Geschäfstpolitische Entscheidung | 17 |
- Kein Ziel im Sinne der Verfahrensordnung | 38 |
- Beschwerdegegenstand nicht ermittelbar | 17 |
- Satzungsrechtliche Fragen | 14 |
- Kunde-Bank-Beziehung nicht betroffen | 2 |
- Kein Kunde | 9 |
- Sonstiges | 7 |
Schlichtungsvorschlag ergangen | 784 |
- Zugunsten des Kunden | 236 |
∙ von beiden Parteien angenommen | 114 |
∙ von der Bank nicht angenommen | 122 |
- Vergleich angeregt | 33 |
∙ von beiden Parteien angenommen | 15 |
∙ vom Kunden nicht angenommen | 7 |
∙ von der Bank nicht angenommen | 9 |
∙ von beiden Parteien nicht angenommen | 2 |
- Zugunsten der Bank | 515 |
∙ von beiden Parteien angenommen | 76 |
∙ vom Kunden nicht angenommen | 439 |
1
Stand: 31. Dezember 2016.