Empfehlungen zur Vermeidung oder zur Beilegung von häufig auftretenden Streitigkeiten
Angesichts der Fülle verschiedener Sachgebiete im Bankrecht und verschiedener Vertragskonstellationen ist eine allgemeine Empfehlung zur Vermeidung oder Beilegung von häufig auftretenden Streitigkeiten unter Bezugnahme auf die konkreten Leistungsbeziehungen zwischen Bank und Kunde hier nicht darstellbar. Es sind allerdings 175 Beschwerden im Berichtszeitraum bereits dadurch beendet worden, dass die Bank anlässlich der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Beschwerdeantrag die vom Kunden erhobene Forderung vollständig erfüllt hat. Oft wurde die Bank im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens vom Kunden nicht einmal auf das Problem angesprochen. In weiteren 79 Fällen konnte bereits im Vorprüfungsverfahren eine Einigung erzielt werden, ohne dass die Einschaltung des Ombudsmannes notwendig war. Die Kundenbeschwerdestelle empfiehlt daher – auch auf ihrer Webseite – den Beschwerdeführern, sich vor Einreichung einer Kundenbeschwerde mit der Bank auseinanderzusetzen. Erst wenn die Bank einer an sie herangetragenen Forderung nicht nachkommt, kann von einer „Streitigkeit“ im Sinne von § 1 der VerfO gesprochen werden.