Statistische Angaben gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 VSBInfoV

Der Gesetzgeber hat in § 42 Absatz 1 Nummer 4 VSBG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 der Verbraucherstreitbeilegungs-verordnungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV) geregelt, dass der Tätigkeitsbericht jährlich zum 1. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres erscheinen muss. Natürlich können zu diesem Zeitpunkt die im Berichtszeitraum eingegangenen Anträge auf Streitbeilegung noch nicht vollständig bearbeitet sein. Die statistischen Angaben erfolgen nach

Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und beziehen sich nicht nur auf die im Berichtszeitraum bei der Kundenbeschwerdestelle eingegangenen Anträge auf Streitbeilegung, sondern auch auf diejenigen Streitbeilegungsverfahren, die unabhängig vom Eingangsdatum bei der Kundenbeschwerdestelle im Berichtzeitraum beendet wurden, sei es, weil sie als unzulässig behandelt, vom Streitschlichter abgelehnt, ergebnislos geblieben oder vom Beschwerdeführer zurückgenommen wurden.

Berichtszeitraum

20182017 (Rückblick)
Anzahl der im Berichtszeitraum insgesamt eingegangenen Anträge61.1731.445
Davon entfallen auf die Sachgebiete
Kreditgeschäft340517
Kontoführung373436
Basiskonto/Girokonto für jedermann3040
Anlageberatung115129
Zahlungsverkehr111143
Sparverkehr6463
Depotführung3637
Vermittlungsgeschäft (Immobilien, Versicherungen)1112
Genossenschaftliche Mitgliedschaft3042
Diverses6326
Anzahl der im Berichtszeitraum abschließend bearbeiteten Anträge (insgesamt)71.2151.916
Anträge, die bereits von der Geschäftsstelle nach §24 FinSV an die zuständige Streitbeilegungsstelle abgegeben wurden2544
Anerkenntnis oder Erfüllung durch den Antragsgegner im Vorprüfungsverfahren173263

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Die Anzahl der im Berichtszeitraum insgesamt eingegangenen Anträge umfasst auch Anträge, für die die Kundenbeschwerdestelle beim BVR nicht zuständig ist – ent weder, weil sich der Antrag nicht gegen ein Mitgliedsinstitut des BVR richtet oder aber weil das Mitgliedsinstitut nicht am Ombudsmannverfahren teilnimmt. Diese Anträge werden gemäß § 24 FinSV an eine andere private anerkannte oder behördliche Verbraucherschlichtungsstelle abgegeben. Sofern keine private Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist, wird der Antrag somit entweder an die Schlichtungsstelle bei der Bundesbank oder an die Schlichtungsstelle bei der BaFin zuständigkeitshalber abgegeben, vergleiche § 6 Absatz 1 VerfO.
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Die Anzahl aller abschließend bearbeiteten Anträge umfasst diejenigen Verfahren, für die die Kundenbeschwerdestelle entweder nicht zuständig ist oder die durch die Annahme oder Ablehnung eines Schlichtungsvorschlags oder durch Rücknahme des Antrags im Berichtszeitraum abgeschlossen werden konnten.

20182017 (Rückblick)
Anteil der nach §6 Absatz 1 oder 2 FinSV abgelehnten Anträge8131189
davon:
1.
Es wurde kein ausreichender Antrag im Sinne von §5 Absatz 1 VerfO gestellt
1626
2.
Die Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeit nicht zuständig9
2817
3.
Wegen der selben Streitigkeit wurde bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt oder ist bei einer solchen anhängig
04
4.
Bei Streitigkeiten über den Abschluss eines Basiskontovertrags nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) ist bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 4 8 –50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig oder es wurde in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden
00
5.
In der Streitigkeit wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien
10
6.
Die Streitigkeit ist bereits bei Gericht anhängig oder ein Gericht hat durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden
56
7.
Die Streitigkeit wurde durch Vergleich oder in anderer Weise (Anerkennung im Vorprüfungsverfahren) beigelegt
33
8.
Der Anspruch ist verjährt und der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben
1962
9.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, ist nicht geklärt
46
10.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlags entscheidend sind, bleiben im Schlichtungsverfahren streitig, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann
5565

8
Der Anteil der nach § 6 Absatz 1 oder 2 FinSV abgelehnten Anträge umfasst alle im Berichtszeitraum ergangenen Ablehnungsentscheidungen (Bescheide), unabhängig davon, wann der Antrag eingegangen ist, aufgeteilt in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 10 nach den in der Ver fO abschließend aufgeführten Ablehnungsgründen.
9
Ist die Kundenbeschwerdestelle beim BVR nicht zuständig, weil die Voraussetzungen des § 1 VerfO nicht gegeben sind (zum Beispiel weil sich der Antrag nicht auf eine Streitigkeit bezüglich einer Dienstleistung oder eines Produkts der Bank bezieht) und liegen die Voraussetzungen einer Abgabe des Antrags an eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nach § 24 FinSV nicht vor, erlässt der Ombudsmann einen Bescheid, weil ein Ablehnungsgrund gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe b VerfO vorliegt.

20182017 (Rückblick)
Anzahl der Verfahren, in denen die Parteien einen Schlichtungsvorschlag angenommen haben145249
Anzahl der ergebnislos gebliebenen Verfahren107411.221
davon: Die Parteien haben den Vergleichs- oder Schlichtungsvorschlag nicht angenommen417710
davon: Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht weiterverfolgt/zurückgenommen (§7 Absatz 2 FinSV )324593
Durchschnittliche Dauer der Verfahren (in Tagen)11
1. Zeitraum zwischen Eingang der vollständigen Beschwerdeakte und Übermittlung des Schlichtungsvorschlags (§9 Absatz 1 FinSV)2126
2. Zeitraum zwischen Antragseingang und endgültigem Abschluss des Verfahrens (Mitteilung nach §9 Absatz 3 Satz 5 FinSV)92233
Anzahl der grenzübergreifenden Streitigkeiten87

Die Anzahl der Fälle, in denen sich die Parteien an das Ergebnis des Verfahrens gehalten oder auch nicht gehalten haben, ist der Kundenbeschwerdestelle mangels Rückmeldung nicht bekannt.


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Die Anzahl der „ergebnislos“ gebliebenen Ver fahren umfasst alle im Berichtszeitraum beendeten Verfahren, in denen ein ergangener Schlichtungsvorschlag abgelehnt wurde oder aber das Streitbeilegungsverfahren auf Wunsch der Parteien oder aufgrund der Antragsrücknahme durch den Antragsteller beendet wurde. Gerade im letzteren Fall kann der Streit zwischen den Parteien durchaus einvernehmlich beendet worden sein, mitunter auch aufgrund sachdienlicher Hinweise der Kundenbeschwerdestelle. Gemessen an der Zielsetzung des Streitbeilegungsverfahrens, eine Streitigkeit zwischen Kunde und Bank zu beendigen, kann ein „ergebnisloses” Verfahren daher durchaus erfolgreich im Sinne der Zielsetzung des Verfahrens sein. Auch wenn die Parteien einen Schlichtungsvorschlag des Ombudsmannes nicht annehmen, kann der Schlichtungsvorschlag dennoch eine den Streit beilegende Wirkung haben, wenn der Antragsteller angesichts des Schlichtungsvorschlags davon ablässt, seine Forderung(en) weiterhin gegenüber der Bank vorzutragen oder gar gerichtlich durchsetzen zu wollen. „Ergebnislos” ist daher rein formell definiert. Es sagt aus, dass der Streit nicht durch beiderseitige Annahme eines Schlichtungsvorschlags des Ombudsmannes beigelegt wurde.
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Die durchschnittliche Dauer der Verfahren umfasst zum einen die Angabe des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt, zu dem alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen, die Akte also sämtliche Stellungnahmen (auch aufgrund von Aufklärungsverfügungen des Ombudsmannes) der Parteien enthält, und dem Zeitpunkt der Übermittlung des Schlichtungsvorschlages des Ombudsmanns. Dieser Zeitraum darf nach § 7 Absatz 1 VerfO 90 Tage nicht überschreiten. Zum anderen wird die durchschnittliche Gesamtdauer des Ombudsmannverfahrens angegeben, also der Zeitraum zwischen Eingang des Antrags bei der Kundenbeschwerdestelle und der Beendigung des Verfahrens.

Sachgebiete

in Prozent


–––––  

Sachgebiete

A: Kontoführung

B: Kreditgeschäft

C: Anlageberatung

D: Zahlungsverkehr

E: Sparverkehr

F: Diverses

G: Depotführung

H: Genossenschaftliche Mitgliedschaft

I: Basiskonto

J: Vermittlungsgeschäft

Sachgebiete

in Prozent (Anzahl der Fälle in Klammern)


–––––  
Sach­gebiete

A: Privatkundengeschäft 91,6% (1.075)

B: Firmenkundengeschäft 4,8% (56)

C: Mitgliedschaft 2,6% (30)

D: Kein Kunde 1,0% (12)

An den Streitschlichter können sich sowohl Privatkunden als auch Firmenkunden wenden. Es sind jedoch überwiegend Privatpersonen, die Hilfe beim Streitschlichter suchen. Im Berichtszeitraum lag der Anteil der von Privatpersonen gestellten Anträge am Gesamtaufkommen bei 91,6 Prozent, der Firmenkundenanteil bei lediglich 4,8 Prozent. Ein Prozent der Antragsteller hat weder eine Dienstleistung noch ein Produkt der Bank in Anspruch genommen, weshalb eine Schlichtung durch den Streitschlichter gemäß § 1 VerfO nicht in Betracht kam. In 2,6 Prozent der Fälle wünschten die Antragsteller die Überprüfung von Fragen, die sich aus der genossenschaftlichen Mitgliedschaft ergaben, für die der Streitschlichter ebenfalls nicht zuständig ist, vergleiche § 1 VerfO.