Sachgebiete
Sachgebiete
(in Prozent)
–––––
Sachgebiete
A: Privatkundengeschäft 93,1% (8.591)
B: Firmenkundengeschäft 5,9% (543)
C: Kein Kunde 0,6% (58)
D: Mitgliedschaft 0,4% (40)
An den Ombudsmann können sich sowohl Privatkunden als auch Firmenkunden wenden. Es sind jedoch überwiegend Privatpersonen, die Hilfe beim Ombudsmann suchen. Im Berichtszeitraum lag der Anteil der Privatkundenbeschwerden am Gesamtaufkommen bei 93,1 Prozent, der Firmenkundenanteil bei lediglich 5,9 Prozent (2013: 6,9 Prozent). 0,6 Prozent der Beschwerdeführer waren gar keine Kunden der Bank, weshalb eine Schlichtung durch den Ombudsmann nicht in Betracht kam, und in 0,4 Prozent der Fälle wünschten die Beschwerdeführer die Überprüfung von Fragen, die sich aus der genossenschaftlichen Mitgliedschaft ergaben, für die der Ombudsmann ebenfalls nicht zuständig ist.
Sachgebiete Privatkundengeschäft
(in Prozent)
–––––
Privatkundengeschäft
A: Kreditgeschäft 90,5%
B: Kontoführung 3,5%
C: Girokonto für jedermann 1,6%
D: Anlageberatung 1,4%
E: Zahlungsverkehr 1,2%
F: Sparverkehr 0,9%
G: Diverses 0,5%
H: Depotführung 0,4%
Die von Privatkunden eingereichten Beschwerden betrafen alle Bereiche des Bankgeschäfts. Absoluter Spitzenreiter war mit einem Anteil von 90,5 Prozent das Kreditgeschäft. Auf die Kontoführung (einschließlich P-Konto) entfiel ein Anteil von 3,5 Prozent. Der Anteil an Beschwerden zum „Girokonto für jedermann“ betrug 1,6 Prozent. Die Anlageberatung war mit 1,4 Prozent vertreten, der Zahlungsverkehr schlug mit 1,2 Prozent zu Buche, der Sparverkehr mit weniger als 1 Prozent.
Privatkundengeschäft
a)Kreditgeschäft
Mit einem Anteil von 90,5 Prozent (2013: 23,4 Prozent) war das Kreditgeschäft vertreten.
Der hohe Anteil ist dem Ansturm zu verdanken, den vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Thema Kreditbearbeitungsentgelte ausgelöst haben. Zunächst hatte der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei (im wesentlichen Punkt) parallel gelagerten Revisionsverfahren am 13. Mai 2014 entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.8 Nachdem in den Jahren zuvor der Ombudsmann bei entsprechenden Eingaben die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wegen grundsätzlicher Bedeutung nach Nummer 3 Absatz 2 Satz 2 der Verfahrensordnung abgelehnt hatte,9 konnten die Fälle seitdem in der Sache entschieden werden, und zwar zugunsten der Bankkunden.
Am 28. Oktober 2014 schließlich entschied der XI. Senat dann in zwei weiteren Entscheidungen,10 dass die regelmäßige Verjährung von drei Jahren erst Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen habe, weil eine Klageerhebung den Kunden bis 2011 nicht zumutbar gewesen sei, was zur Folge hatte, dass alle Altfälle von 200411 bis einschließlich 2010 wieder zur Disposition standen.12 Nach den beiden letztgenannten Entscheidungen setzte ein beispielloser Ansturm auf die Kundenbeschwerdestelle ein, die wegen der verjährungshemmenden Wirkung des Ombudsmannverfahrens von den Bankkunden parallel beziehungsweise vorsorglich eingeschaltet wurde. Von Mitte November bis einschließlich 23. Dezember 2014 (wegen der Vielzahl der Eingänge konnten bis zum Stichtag 30. Juni 2015 nicht alle Vorgänge erfasst werden) gingen rund 8.000 Eingaben zu dem Themenkreis ein.
Soweit die Beschwerden nicht bereits im Vorfeld von den Banken beigelegt wurden, was bei zahlreichen Eingaben der Fall war, wurden sie dem Ombudsmann vorgelegt, der in vielen Fällen den Kunden recht gab, so zum Beispiel, wenn die Bank der Meinung war, die neue Rechtsprechung gelte nicht für Immobiliarkredite oder gewerbliche Kredite, oder wenn sie – ohne dass dies im Kreditvertrag einen Niederschlag gefunden hatte – eine individuelle Vereinbarung behauptete. Zwei Beispielsfälle (K 251/14 und M 127/14) sind auf den Seiten 30 und 31 abgedruckt.13
Sehr viele Fälle gingen aber auch zugunsten der Banken aus.
Soweit es um Darlehen aus Fördermitteln ging, die mit einem Auszahlungsabschlag ausgereicht worden waren, lehnte der Ombudsmann eine Erstattung nicht nur ab, weil die Bank den Auszahlungsabschlag gar nicht vereinnahmt hatte, sondern auch unter Hinweis darauf, dass die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung auf subventionierte Kredite nicht übertragen werden könne. Ein Beispielsfall (H 271/14) ist auf Seite 32 abgedruckt.
Nicht recht bekamen auch die Beschwerdeführer, die unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung alle nur erdenklichen Entgelte aus meist verjährter Zeit erstattet wünschten. Angefangen von den Kosten für Vertragsänderungen, eine Schuldhaftentlassung oder die vorzeitige Ablösung eines Darlehens über (Kredit-)Kontoführungsentgelte und Wertermittlungsentgelte bis hin zu Zinssicherungsprämien und Bereitstellungsprovisionen (die in etlichen Fällen wegen der pünktlichen Abnahme des Darlehens nicht einmal angefallen waren!) glaubten sie, vom Ombudsmann Erstattungen zugesprochen zu bekommen, allerdings ohne Erfolg: Der Ombudsmann musste diese Beschwerdeführer darüber aufklären, dass die von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht unter die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 fallen. Vier Beispielsfälle (L 285/14, H 158/14, H 216/14 und R 334/14) sind auf den Seiten 33, 34, 35 und 36 abgedruckt.
Keinen Erfolg hatten auch die Beschwerdeführer, die sich eine Erstattung von Kreditbearbeitungsentgelten erhofft hatten, die nachweislich weder vereinbart noch belastet worden waren. So beharrten mehrere Beschwerdeführer darauf, einen Erstattungsanspruch zu haben, obschon in der Rubrik „Bearbeitungsentgelt“ der Betrag mit „0,00“ beziffert war, so zum Beispiel mit dem Argument, das Bearbeitungsentgelt sei „im Zinssatz eingepreist“. Andere verlangten unter Hinweis auf die entsprechende Regelung im Vertrag die Erstattung eines zwar vereinbarten, tatsächlich aber nie belasteten Bearbeitungsentgelts; auch ihnen konnte der Ombudsmann nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen. Ebenfalls erfolglos waren auch die – zahlreichen – Beschwerdeführer, die sonstige Entgelte, die die Bank gar nicht vereinnahmt hatte (wie beispielsweise das Abschlussentgelt für einen bei einer Bausparkasse abgeschlossenen Bausparvertrag) erstattet verlangten. Ebenfalls vergeblich wurden Ansprüche geltend gemacht, die auch nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 (zum Teil längst) verjährt waren. Ein Beispielsfall (R 110/14) ist auf Seite 37 abgedruckt.
Etliche Beschwerdeführer behaupteten „ins Blaue hinein“, Darlehen bei der Bank aufgenommen und Kreditbearbeitungsentgelte gezahlt zu haben. Da sie über keine Unterlagen verfügten und ihre Ansprüche nicht beziffern konnten, waren sie der Meinung, die Bank sei nach dem Verursachungsprinzip zu entsprechenden – natürlich kostenlosen – Recherchen verpflichtet. Der Ombudsmann konnte sich dieser Meinung nicht anschließen. Ein Beispielsfall (H 319/14) ist auf Seite 38 abgedruckt.
Bei Konsumentenkrediten (59,4 Prozent) ging es ansonsten wie immer meist darum, dass die Beschwerdeführer in Not geraten waren und nicht wussten, wie sie die monatlichen Raten aufbringen sollten. Sie versuchten, durch Vermittlung des Ombudsmannes eine Stundung oder auch eine Reduzierung der monatlichen Raten zu erreichen. Der Ombudsmann kann ihnen jedoch nicht helfen, wenn die Bank dazu nicht bereit ist: Denn der Bank kann im Ombudsmannverfahren nicht vorgeschrieben werden, die vertragsgemäße Kreditabwicklung zu ändern und einen Darlehensnehmer zum Beispiel durch Ratenreduzierung zu entlasten. Hierüber entscheidet die Bank autonom im Rahmen ihrer Geschäftspolitik. Dasselbe gilt für die Frage, ob sie bereit ist, einen Kredit zu gewähren.14
Gelegentlich wird moniert, die Bank habe bei einem variabel zu verzinsenden Ratenkredit die Zinsen nicht ordnungsgemäß angepasst.15 Auch gibt es zuweilen Streit, wenn ein Konsumentenkredit, der mit einer Restkreditversicherung verbunden war, vorzeitig abgelöst wird. Vielfach halten die Beschwerdeführer den von der Versicherung erstatteten Betrag für zu niedrig und werfen der Bank vor, sie nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass es sich um eine Versicherung mit sogenannter fallender Versicherungssumme handele.16
Bei Immobiliarkrediten (31,1 Prozent) gab es – wie in den Vorjahren – wieder eine Reihe von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten vorzeitigen Ablösung von Darlehen standen. So versuchten wieder etliche Beschwerdeführer, eine vorzeitige Rückzahlung zu erzwingen; andere beanstandeten die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung beziehungsweise eines Vorfälligkeitsentgelts17 oder waren der Meinung, die Bank könne von ihnen weder eine Vorfälligkeitsentschädigung noch ein Entgelt für die Abrechnung des Darlehens verlangen. Oder sie waren nicht einmal bereit, die ihnen in Rechnung gestellten Beglaubigungskosten für eine Löschungsbewilligung zu übernehmen.18
Lassen Kunden ein bei ihrer Bank aufgenommenes Darlehen von einem anderen Kreditinstitut ablösen, gibt es häufig Streit um die Kosten der Abwicklung. Viele glauben, die Bank dürfe ihren Aufwand für die Vorbereitung und Abwicklung des Treuhandauftrags und die Abtretung der sichernden Grundschuld nicht in Rechnung stellen. Der Ombudsmann hat in einer Reihe von Schlichtungsvorschlägen klargestellt, dass die Abtretung einer Grundschuld nicht mit der Erteilung einer Löschungsbewilligung, zu der die Bank verpflichtet ist, verglichen werden kann.19 Auch die Notarkosten, die bei einer Umschuldung im Zusammenhang mit der Grundschuldübertragung anfallen, sind immer wieder Grund für Meinungsverschiedenheiten. Auch sie sind vom Auftraggeber, also vom Kunden, zu tragen.20
Gelegentlich kommt es vor, dass der Bank vorgeworfen wird, überhaupt einen Kredit vergeben beziehungsweise vermittelt zu haben.21
Etliche Beschwerdeführer hatten Darlehen in Anspruch genommen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt im Berichtszeitraum in voller Höhe zurückzuführen waren. Weil die Ablaufleistung einer als Sicherheit dienenden Lebensversicherung den Kreditbetrag nicht abdeckte, waren sie der Auffassung, die Bank hafte in Höhe der Differenz. Der Ombudsmann entschied in diesen Fällen zugunsten der Bank.22
In anderen Fällen wurde um die Berücksichtigung von Sondertilgungsmöglichkeiten gestritten. Dabei ging es sowohl um die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, pro Kalenderjahr eine Sondertilgung zu leisten, nachträglich in Anspruch genommen werden kann, als auch um die Frage, ob bei vorzeitiger Ablösung eines Festzinsdarlehens die für die Folgejahre eingeräumten Sondertilgungsmöglichkeiten bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden müssen.23
Auch im Berichtszeitraum gingen wieder Beschwerden ein, mit denen die Erstattung von Entgelten für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten verlangt wurde. Auslöser war ein Urteil des Landgerichts Stuttgart,24 in dem die Festsetzung eines Wertermittlungsentgelts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse als unzulässig angesehen worden war.25 Das Gericht hatte dazu ausgeführt, dass die Ermittlung des Werts eines Beleihungsobjekts ausschließlich im eigenen Interesse der Bank oder Bausparkasse erfolge; die damit verbundenen Kosten könnten deshalb nicht durch ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegtes Entgelt auf die Kunden abgewälzt werden. Der Ombudsmann hat sich schon vor Jahren der Meinung des Landgerichts angeschlossen26 und die Belastung mit einem solchen Entgelt – das in den zu beurteilenden Fällen zwar meist nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern in vorformulierten Kreditverträgen geregelt war – ebenfalls als nicht zulässig angesehen. Einer Bank sei es zwar unbenommen, in einer Individualvereinbarung mit einem Darlehensnehmer auszuhandeln, dass dieser die Kosten einer Wertermittlung zu tragen habe. Dies sei aber nicht möglich in vorformulierten Darlehensverträgen, die insoweit wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln seien.27
Entsprechend gelagerte Fälle konnten im Berichtszeitraum unter Hinweis auf die Schlichtungspraxis des Ombudsmanns fast ausnahmslos im Rahmen der Vorprüfung durch die Kundenbeschwerdestelle beim BVR beigelegt werden. Das war nicht möglich, wenn die Vorgänge bereits verjährt waren und die Bank die Einrede der Verjährung erhoben hatte.28
In Fällen, in denen Kunden die Bank im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen beauftragt und sich mit der Übernahme der dabei entstehenden Kosten einverstanden erklärt hatten, konnte eine Erstattung ebenfalls nicht vorgeschlagen werden.29 Dasselbe war der Fall, wenn die Bank die Kreditgewährung von der Einholung eines Wertgutachtens, das der Beschwerdeführer in Auftrag zu geben und zu bezahlen hatte, abhängig gemacht hatte.30
Sehr viele Beschwerdeführer monierten, dass die Bank ihnen für ihr Darlehenskonto monatliche Entgelte in Rechnung gestellt hatte.31 Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2011,32 das entsprechende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für unwirksam erklärt hat, ist diese Rechtsfrage zwar längst geklärt: Das Entgelt wird seither von den Mitgliedsinstituten nicht mehr erhoben und sie erstatten die Entgelte, wenn die Kunden bei ihnen vorstellig werden – allerdings nur für die nicht verjährte Zeit. Ausgelöst durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 zur Erstattung von Kreditbearbeitungsentgelten versuchten zahlreiche Beschwerdeführer, ihre weitergehenden Erstattungsansprüche im Rahmen des Ombudsmannverfahrens durchzusetzen – allerdings vergeblich: Der Ombudsmann klärte sie darüber auf, dass für Kontoführungsentgelte die Regelverjährung des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt. Soweit die Beschwerdeführer eine Verzinsung des zu erstattenden Betrags wünschten, gab der Ombudsmann ihnen recht, weil nach seiner Meinung die Bank aus den zu Unrecht erhobenen Entgelten Nutzungen gezogen hat.33
Mehrere Beschwerdeführer verlangten unter Bezugnahme auf das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2011 die Erstattung eines im Darlehensvertrag vereinbarten Entgelts für die Erstellung von Jahresauszügen. Der Ombudsmann lehnte eine Erstattung ab.34
Ein durch die aktuelle Zinsentwicklung bedingtes neues Phänomen – in den Medien als „Widerrufsjoker“ bezeichnet – tauchte erstmals im Laufe des Jahres 2013 auf und setzte sich im Berichtszeitraum fort. Zahlreiche Beschwerdeführer versuchten, sich unter – meist unsubstanziiertem – Hinweis darauf, dass die bei Vertragsschluss erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, den Verpflichtungen aus den von ihnen abgeschlossenen langfristigen Darlehensverträgen zu entziehen. Meist ging es ihnen dabei darum, bessere Konditionen für den weiterzuführenden Vertrag zu erhalten.35 In anderen Fällen erhofften sich die Beschwerdeführer, vorzeitig kostenlos aus dem Vertrag herauszukommen. In einigen Fällen wurden sogar Darlehen „widerrufen“, die bereits zuvor unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vollständig zurückgeführt worden waren.36
Ombudsmannverfahren
███ . / . ███ - K 251/14
Schlichtungsvorschlag:
Anlässlich zweier Kreditaufnahmen (Hausrenovierung und Gästeappartements) im Jahre 2011 hat die beteiligte Bank die Beschwerdeführerin mit Kreditbearbeitungsentgelten in Höhe von insgesamt 2.000 € belastet, mit der Beschwerde wird Erstattung verlangt. Die Bank ist zu einer Erstattung nicht bereit, weil die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht für gewerbliche Finanzierungen und Immobilienkredite gelte.
Die Bank sollte der Beschwerdeführerin das Bearbeitungsentgelt erstatten. Die Auffassung, die Rechtsprechung gelte nicht für Immobilienkredite bzw. gewerbliche Kredite (wobei dahingestellt bleibt, ob es sich vorliegend um solche Kredite handelt), offenbar weil der Bundesgerichtshof sich dazu nicht geäußert habe, ist fernliegend. Wenn ein Gericht mit einem schlichten Verbraucherkredit befasst ist, hat es nicht den geringsten Anlass, sich zu anderen Krediten zu äußern. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum bei Immobilienkrediten und gewerblichen Krediten Kreditbearbeitungsentgelte zulässig sein sollen, obwohl auch in diesen Fällen die Bank keinerlei Sonderleistung gegenüber dem Kunden erbringt.
Ombudsmannverfahren
███ . / . ███ - M 127/14
Schlichtungsvorschlag:
Anlässlich einer Kreditaufnahme im Jahre 2010 hat die beteiligte Bank die Beschwerdeführer mit einem Kreditbearbeitungsentgelt belastet; mit der Beschwerde wird Erstattung verlangt. Die Bank ist zu einer Erstattung nicht bereit, weil das Entgelt individuell ausgehandelt worden sei.
Die Bank sollte den Beschwerdeführern das Bearbeitungsentgelt nebst Nutzungsentschädigung erstatten. Darüber, dass ein Kreditbearbeitungsentgelt, das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen oder nur betragsmäßig in ein Darlehensformular eingesetzt ist, unzulässig ist, sollte angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Streit mehr möglich sein. Vorliegend kann von einer individuellen Vereinbarung keine Rede sein. Das Einsetzen des Bearbeitungsentgelts in ein Vertragsformular allein begründet noch keine individuelle Vereinbarung. Vorvertragliche Gespräche haben in dem abgeschlossenen Vertrag, der die Vermutung der Vollständigkeit für sich hat, keinen Niederschlag gefunden.
Ombudsmannverfahren
███ . / . ███ - H 271/14
Schlichtungsvorschlag:
Die Beschwerdeführer haben über die beteiligte Bank im Jahre 2007 ein Darlehen aus KfW-Fördermitteln in Anspruch genommen, das mit einem Auszahlungsabschlag von 4 % ausgereicht worden ist. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, es handele sich um ein zu erstattendes Kreditbearbeitungsentgelt.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Abgesehen davon, dass die beteiligte Bank den Abschlag gar nicht vereinnahmt, sondern das Darlehen mit Abschlag lediglich durchgeleitet hat, kommt eine Erstattung auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den Förderdarlehen um subventionierte Kredite mit Zweckbindung aus einem öffentlichen Kreditprogramm handelt. Auf derartige Kredite kann die bisher ergangene Rechtsprechung zu Bearbeitungsentgelten nicht übertragen werden (vgl. dazu Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, 185, 193 r. Sp.; Kropf, Der Auszahlungsabschlag bei Förderkrediten, BKR 2015, 60 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2011, ZIP 2011, 951).
Ombudsmannverfahren
███ . / . ███ - L 285/14
Schlichtungsvorschlag:
Die Beschwerdeführerin hält aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (XI ZR 170/13) alle von der Bank erhobenen Gebühren für „erstattungsfähig“ und verlangt Rückzahlung des von der Bank für einen Pfandtausch berechneten Entgelts. Hätte die Beschwerdeführerin das von ihr als „Gesetz“ angesehene Urteil mit der nötigen Sorgfalt gelesen, hätte sie bemerkt, dass ihre Ansicht schlicht falsch ist. Wenn ihr tatsächlich ein Rechtsanwalt gesagt haben sollte, dass ein Entgelt für eine Sicherheitenänderung zu erstatten sei, so sollte sie den Anwalt wechseln. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Ombudsmannverfahren
███ . / . ███ - H 158/14
Schlichtungsvorschlag:
Die Beschwerdeführerin verlangt ein von der Bank im Jahre 2011 erhobenes Entgelt in der irrigen Meinung erstattet, es handele sich um ein unzulässiges Kreditbearbeitungsentgelt. In Wirklichkeit handelt es sich um ein Entgelt für die unter anderem von der Beschwerdeführerin veranlasste Umschreibung eines Darlehens, das sie zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten in Anspruch genommen hatte, auf die Beschwerdeführerin allein. Auf derartige Vorgänge bezieht sich die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung nicht. Es handelt sich bei der Umschreibung um eine von der Bank nicht geschuldete Leistung, die auf Veranlassung und im Interesse der Darlehensnehmer erbracht worden ist.
Ombudsmannverfahren
███ . / . ███ - H 216/14
Schlichtungsvorschlag:
Die Beschwerdeführer verlangen die Erstattung eines angeblich von der Bank erhobenen Kreditbearbeitungsentgelts von 2.000 €. Sie sehen das Entgelt für eine Zinssicherungsvereinbarung (Zinscap-Prämie), die in dem Darlehensvertrag enthalten ist, irrig als Kreditbearbeitungsentgelt im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Dass für eine Zinssicherungsvereinbarung ein Entgelt berechnet werden darf, ist selbstverständlich. Der Versuch, eine Zinscap-Prämie in ein Kreditbearbeitungsentgelt umzufunktionieren, gelingt nicht. Die Beschwerde ist unbegründet.
Ombudsmannverfahren
███ . / . ███ - R 334/14
Bescheid:
Der Beschwerdeführer hat mit der beteiligten Bank im Jahre 2008 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, in dem für den Fall, dass das Darlehen bis zum 1. April 2008 nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen wird, eine Bereitstellungsprovision vereinbart war. Der Beschwerdeführer, Akademiker, will diese Provision, die – unwidersprochen – wegen rechtzeitigen und vollständigen Abrufs des Darlehens nicht erhoben worden ist und deshalb auch vom Beschwerdeführer betragsmäßig nicht beziffert werden kann, erstattet haben. Es ist nicht zu fassen.
Eine derartige Beschwerde, die einen Missbrauch des Beschwerdeverfahrens darstellt und die Grenze zur Unverschämtheit überschreitet, hat selbstverständlich keinen Erfolg. Dass der Beschwerdeführer auch noch glaubt, mit nicht gelesenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die vorliegend nicht einmal passen, beeindrucken zu können, ist peinlich.
Ombudsmannverfahren
███ . / . ███ - R 110/14
Bescheid:
Der Beschwerdeführer verlangt ein Kreditbearbeitungsentgelt, das von der Bank am 16. Februar 2004 erhoben worden ist (erste Zahlung am 30. März 2004), zzgl. Zinsen erstattet. Die Bank erhebt die Verjährungseinrede.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ein Erstattungsanspruch verjährt ist. Das ist selbst dann der Fall, wenn man von der kaum verständlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 (XI ZR 348/13 – BKR 2015, 19 ff.) ausgeht. Dort heißt es nämlich unter Rdn. 44, dass solche Rückforderungsansprüche – wegen Ablaufs der Regelverjährung ab dem Ende des Jahres 2011 – verjährt sind, bei denen – gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung (das ist hier der 30. März 2004) – innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind. Die vorliegende Beschwerde ist erst am 28. November 2014 eingegangen, also nach Ablauf der taggenau zu berücksichtigenden 10-Jahres-Frist, ohne dass in der Zwischenzeit verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der in Bezug auf die Verjährung von einer anteiligen ratenweisen Tilgung ausgehen will, ist nicht diskussionswürdig: Das Bearbeitungsentgelt ist im Darlehensvertrag eindeutig als „sofort fällig, nicht laufzeitabhängig“ bezeichnet.
Ombudsmannverfahren
███ . / . ███ - H 319/14
Bescheid:
Der Beschwerdeführer behauptet, bei der Bank in den Jahren 2004 bis 2009 mehrere Darlehen in Anspruch genommen zu haben, bei denen die Bank Kreditbearbeitungsentgelte berechnet haben soll. Unterlagen stehen dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, er kann auch die Bearbeitungsentgelte nicht beziffern. Deshalb meint er, die Bank müsse für ihn kostenlos aus „ihrem Archiv“ heraussuchen, um welche Darlehen es sich handelt und welche Bearbeitungsentgelte er gezahlt hat.
Die Beschwerde ist unzulässig. Es wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, für welche, wann genau in Anspruch genommene Darlehen er welche Bearbeitungsentgelte wann gezahlt hat. Der Glaube, im Schlichtungsverfahren könne man ohne entsprechende Angaben Erfolg haben, indem man den Beschwerdegegner auffordert, die eigene Nachlässigkeit kostenlos auszugleichen, beruht auf einem Irrtum. Mit dem Verursachungsprinzip hat das absolut nichts zu tun.
Privatkundengeschäft
b)Kontoführung
In 3,5 Prozent der Eingaben ging es um Fragen der Kontoführung (2013: 20,9 Prozent). Selten waren Rechtsprobleme Anlass für die Beschwerde. Viele Kunden riefen den Ombudsmann an, weil die Bank sich geweigert hatte, ihnen einen Dispositionskredit einzuräumen, oder weil sie ihnen das Dispositionslimit gekürzt oder gelöscht hatte, eine Überziehung des Limits nicht geduldet oder einen Dauerauftrag beziehungsweise eine Überweisung wegen fehlender Deckung nicht ausgeführt hatte. Bei all diesen Fragen handelt es sich um geschäftspolitische Entscheidungen der Bank, in die im Ombudsmannverfahren nicht eingegriffen werden kann.
Mehrere Beschwerdeführer beklagten sich darüber, dass die Bank das bisherige Kontoführungsmodell durch ein anderes, mit einem höheren Entgelt verbundenes Modell ersetzt hatte.37 Andere waren nicht einverstanden damit, dass ihr bislang kostenlos geführtes Konto in ein kostenpflichtiges umgewandelt werden sollte. Der Ombudsmann hielt die Beschwerden nicht für begründet.38 Mehrere Beschwerdeführer wünschten unter Berufung auf eine Jahre zuvor getroffene Vereinbarung, durch die sie zum Onlinebanking zugelassen worden waren, die Erstattung von Kontoführungsentgelten. Auch diese Beschwerden hatten keinen Erfolg.39
Viele Beschwerdeführer waren nicht damit einverstanden, dass die Bank sie mit dem Porto für die Übersendung von Kontoauszügen belastet hatte. Sie hatten mit ihren Beschwerden in den meisten Fällen keinen Erfolg.40
Immer wieder monieren Beschwerdeführer, dass die Bank sie für die Bearbeitung einer Pfändungsaussetzung mit einem Entgelt belastet habe. Der Ombudsmann hält die Beschwerden für begründet.41 Auch für die Erstellung von Kontoauszügen dürfen Entgelte nicht erhoben werden, weil die Bank hiermit lediglich eine bestehende Pflicht erfüllt.42 Die Erteilung einer Bank-zu-Bank-Auskunft wiederum darf die Bank dem Kunden in Rechnung stellen.43
Einige Beschwerdeführer beklagten sich darüber, dass ihnen im Zusammenhang mit der Auflösung ihrer Konten, die grundsätzlich kostenlos zu erfolgen hat, ein Entgelt berechnet worden war. War es tatsächlich nur zur Kontoauflösung gekommen, war den Beschwerdeführern recht zu geben. In den meisten Fällen war es allerdings so, dass die Bank zusätzliche Leistungen zu erbringen hatte, die sie in Rechnung stellten durfte.44
Auch im Berichtszeitraum beschwerten sich wieder einige Erben über das von der Bank für die Abwicklung des Nachlasses berechnete Entgelt, das der Ombudsmann unter Hinweis auf Nummer 12 AGB-Banken in Verbindung mit dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank, aus dem dieses Entgelt zu ersehen war, nicht beanstandete. Andere verlangten Ersatz der für die Erteilung eines Erbscheins aufgewendeten Kosten.45 Fast alle Beschwerden, die die Nachlassabwicklung betreffen, beruhen auf Streitigkeiten der Erben untereinander. So wird häufig Auszahlung in einem dem Erbanteil entsprechenden Umfang verlangt, allerdings ohne Erfolg.46
Um die Haftung für den Missbrauch von Legitimationsdaten durch Dritte beim Onlinebanking ging es im Berichtszeitraum nur noch vereinzelt.47 Meist war leichtfertiges Verhalten der Beschwerdeführer ursächlich für den entstandenen Schaden, sodass ein Ersatzanspruch gegen die Bank nicht festgestellt werden konnte.48
Seit dem 1. Juli 2010 können Kontoinhaber ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) führen lassen, was zu neuen Meinungsverschiedenheiten geführt hat. In den meisten Fällen geht es darum, dass die Beschwerdeführer – fast immer irrig – meinen, die Bank habe zu Unrecht Beträge an einen Gläubiger ausgekehrt. In anderen Fällen sind sie unzufrieden mit den Konditionen.49 Letzteres führt häufig dazu, dass die Beschwerdeführer das Konto wieder als normales Girokonto führen möchten. Allerdings haben sie keinen Anspruch auf die gewünschte Rückabwicklung.50 Recht bekamen – unter Hinweis auf zwei Urteile, mit denen der Bundesgerichtshof51 im Jahre 2012 insoweit Klarheit geschaffen hat – hingegen Beschwerdeführer, die moniert hatten, dass die Bank nach Umwandlung des Kontos in ein P-Konto höhere Kosten als zuvor berechnet hatte.52 Recht bekam auch eine Beschwerdeführerin, die ihr debitorisches Konto in ein P-Konto umwandeln lassen wollte, was die Bank unter Hinweis auf den Sollstand abgelehnt hatte.53
Privatkundengeschäft
c)Girokonto für jedermann
Im Berichtszeitraum gingen bei der Kundenbeschwerdestelle beim BVR 141 (2013: 182) Eingaben von Beschwerdeführern ein, denen zuvor die Einrichtung (77) beziehungsweise die Fortführung (64) eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigert worden war. Während im Jahre 2013 der Anteil der diesbezüglichen Beschwerden am Gesamtaufkommen im Privatkundengeschäft 10,7 Prozent (2012: 13,9 Prozent; 2011: 12,1 Prozent; 2010: 21,8 Prozent; 2009: 17,6 Prozent; 2008: 18,1 Prozent; 2007: 24,5 Prozent; 2006: 24,2 Prozent; 2005: 24,9 Prozent; 2004: 15,5 Prozent; 2003: 9,3 Prozent; 2002: unter 3 Prozent) betragen hatte, sank er im Berichtszeitraum auf rund 2 Prozent.
Wie die Grafiken zeigen, mussten nur wenige Vorgänge dem Ombudsmann vorgelegt werden.
Nicht empfehlen konnte der Ombudsmann die Einrichtung eines Girokontos in zehn Fällen. In drei Fällen verfügte der Beschwerdeführer bereits über eine andere Kontoverbindung.54 In ebenfalls drei Fällen stellte der Ombudsmann fest, dass es der Bank aufgrund der negativen Erfahrungen aus einer früheren Geschäftsverbindung nicht zuzumuten sei, erneut ein Girokonto für den Beschwerdeführer zu eröffnen.55 In zwei Fällen konnte der Beschwerdeführer, der sich in Privatinsolvenz befand, nicht die einschränkungslose Freigabe eines zu eröffnenden Kontos durch den Insolvenzverwalter vorweisen. Ein Beschwerdeführer wohnte nicht im Geschäftsgebiet der Bank, ein anderer bestand auf der Einrichtung eines Onlinekontos, auf das er keinen Anspruch hat.56
Die Weigerung, ein bereits bestehendes Girokonto fortzuführen, wurde in 16 Fällen vom Ombudsmann nicht beanstandet: In zwei Fällen war der Beschwerdeführer nicht bereit, ein neues Kontomodell zu akzeptieren, sodass die Bank eine Änderungskündigung aussprechen durfte, in weiteren drei Fällen fehlte es an der einschränkungslosen Freigabe des Insolvenzverwalters. In elf Fällen stellte der Ombudsmann fest, dass eine Weiterführung des Girokontos aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers oder wegen nicht ordnungsgemäßer Kontoführung für die Bank nicht zumutbar sei.57
Zahlreiche Beispiele für zugunsten der Beschwerdeführer ergangene Schlichtungsvorschläge finden sich in früheren Tätigkeitsberichten.58
–––––
Girokonto für
jedermann - Einrichtung
–––––
Girokonto für
jedermann - Kündigung
A: Beschwerde nicht weiter verfolgt/zurückgezogen
B: Begehren im Rahmen der Vorprüfung entsprochen
C: Vorlage beim Ombudsmann
Die Entscheidungen fielen wie folgt aus:
–––––
Girokonto für
jedermann - Einrichtung
–––––
Girokonto für
jedermann - Kündigung
A: Abweisung wegen Unzulässigkeit
B: Zugunsten Beschwerdeführer - Vorschlag angenommen
C: Zugunsten Beschwerdeführer - Vorschlag nicht angenommen
D: Zugunsten Bank - Vorschlag angenommen
E: Zugunsten Bank - Vorschlag nicht angenommen
Empfehlungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum „Girokonto für jedermann“
Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede(n) Bürgerin/ Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten.
Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern.
Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn
- der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, zum Beispiel Betrug, Geldwäsche oder Ähnliches;
- der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind;
- der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet;
- die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil zum Beispiel das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahrlang umsatzlos geführt wird;
- nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält;
- der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.
Privatkundengeschäft
d)Anlageberatung
Nur 1,4 Prozent der Beschwerden (2013: 14,7 Prozent)59 betrafen die Anlageberatung.
In den meisten Fällen hatten Beschwerdeführer – teils auf Empfehlung der Bank, teils auf eigene Initiative – Aktienfondsanteile, Anleihen oder Zertifikate erworben und teilweise erhebliche (häufig nicht realisierte) Verluste erlitten, für die sie die Bank verantwortlich machten. Ebenso wie in den letzten Jahren konnte der Ombudsmann kaum einmal feststellen, dass eine Falschberatung der Bank ursächlich für die Verluste war. Meist war es so, dass sich das spezifische Risiko verwirklicht hatte, das die Beschwerdeführer im Hinblick auf eine mögliche Gewinnerzielung bewusst eingegangen waren.60
In vielen Fällen waren die dreijährige Verjährungsfrist des § 37 a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung61, die mit dem Erwerb der Papiere beginnt, und die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB bereits abgelaufen. Wenn die Banken die Verjährungseinrede erhoben hatten, waren die Beschwerden gemäß Nummer 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung als unzulässig abzuweisen. Häufig waren zudem Inhalt und Ablauf des Beratungsgesprächs zwischen den Parteien streitig, sodass eine Entscheidung in der Sache auch deshalb nicht infrage kam, weil der wahre Sachverhalt nur durch die Vernehmung von Zeugen hätte geklärt werden können, was im Ombudsmannverfahren nicht möglich ist (siehe dazu Nummer 6 Absatz 4 Satz 2 der Verfahrensordnung).
Auch im Berichtszeitraum erreichten die Kundenbeschwerdestelle wieder Altfälle, die den Erwerb von Anteilen an (geschlossenen) Immobilienfonds beziehungsweise Medienfonds oder Schiffsfonds betrafen, allerdings in weitaus geringerer Anzahl als in den Vorjahren.62 Mit der standardmäßigen Begründung, beim Erwerb der Anteile seien sie nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden, versuchten die fast ausnahmslos durch Anwaltskanzleien vertretenen Beschwerdeführer, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Ein Schlichtungsverfahren konnte – wie bereits in den Vorjahren63 – in keinem einzigen Fall durchgeführt werden, weil der Sachverhalt jeweils in Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede(n) Bürgerin/ Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten. Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn vollem Umfang streitig war und nur durch eine im Ombudsmannverfahren nicht zulässige Beweisaufnahme hätte geklärt werden können; zudem waren die Ansprüche nach § 195 BGB verjährt. Der Argumentation, dass in diesen Fällen die sogenannte absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 199 Absatz 3 Nummer 1 BGB) – folgend aus der angeblichen Darlegungs- und Beweislast der Bank für ein nicht vorsätzliches Verhalten – zu gelten habe, schloss sich der Ombudsmann nicht an, da ein Beratungsfehler jeweils nicht festgestellt werden konnte (nur in diesem Fall kann die vom Bundesgerichtshof angenommene Vermutung vorsätzlicher Falschberatung überhaupt greifen). Hinzu kam, dass der Ombudsmann in keinem der ihm vorgelegten Fälle ein Verschulden des Anlageberaters feststellen konnte, weshalb ein Ersatzanspruch ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre.
Nur noch vereinzelt verlangten Beschwerdeführer Offenlegung und Herausgabe von Provisionen beziehungsweise Rückvergütungen („Kick-backs“), die die Bank anlässlich mit ihnen getätigter – meist nicht näher substanziierter – Geschäfte erhalten habe, ohne sie hierüber aufzuklären. Die Frage, ob Vertriebsvergütungen, die ihrer Art nach sehr unterschiedlich sind, dem jeweiligen Kunden als aus einem Auftrag erlangt zu erstatten sind, ist im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden. Da die Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist, lehnt der Ombudsmann die Schlichtung nach Nummer 3 Absatz 2 Satz 2 der Verfahrensordnung ab.64
Etliche Beschwerdeführer hatten über die Bank sogenannte Riester-Verträge abgeschlossen und staatliche Zulagen erhalten, die sie zurückzahlen mussten, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie nicht zulagenberechtigt waren. Die Beschwerdeführer fühlten sich von der Bank falsch beraten. Ihrem Verlangen auf Zahlung in Höhe der aberkannten Zulagen hielt der Ombudsmann entgegen, dass sie auch bei richtiger Beratung nicht zulagenberechtigt gewesen wären.65
Privatkundengeschäft
e) Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr war mit lediglich 1,2 Prozent (2013: 5,5 Prozent) vertreten.
Im Bereich des kartengebundenen Zahlungsverkehrs (0,6 Prozent) ging es wie in den Vorjahren überwiegend um die Frage der Haftung für Schäden aufgrund missbräuchlicher Verwendung abhandengekommener Zahlungskarten. Fast immer hatten die Diebe mit der Originalkarte unter korrekter Eingabe der PIN Abhebungen vom Konto vorgenommen, weshalb die Bank eine Erstattung ablehnte – zu Recht, wie der Ombudsmann befand.66 Einige Beschwerdeführer, denen die Karte nicht abhandengekommen war, verlangten mit der Begründung, die Verfügung sei nicht von ihnen getätigt oder autorisiert worden, von der Bank die Erstattung eines unter Verwendung der PIN abgehobenen Betrags. Auch ihnen konnte der Ombudsmann nicht helfen.67 Andere trugen vor, sie hätten weniger Geld aus dem Geldausgabeautomaten erhalten, als angefordert (und vom Konto abgebucht).68
Mehrere Beschwerdeführer, die eine Kreditkartenbelastung für nicht gerechtfertigt hielten, waren der Meinung, die Bank habe diese Belastung rückgängig zu machen. Der Ombudsmann klärte sie darüber auf, dass die Bank nicht der richtige Anspruchsgegner sei.69
Im Bereich des nicht kartengebundenen Zahlungsverkehrs (0,6 Prozent) wurden wie auch in den Vorjahren nur vereinzelt fehlerhaft ausgeführte Überweisungen, zu lange Überweisungslaufzeiten oder zu spät erfolgte Gutschriften beanstandet. Mehrere Beschwerdeführer wollten eine Überweisung zurückholen, was nach Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Begünstigten nicht mehr möglich ist.70 Immer wieder verlangen Beschwerdeführer von der Bank die Rückbuchung von länger zurückliegenden Belastungen aufgrund von Einzugsermächtigungslastschriften. Der Ombudsmann kann ihnen nicht zum Erfolg verhelfen.71
Dasselbe gilt in Fällen, in denen Beschwerdeführer Opfer von Betrügern geworden sind, die nach einer seit Jahren praktizierten Masche vorgehen: Die Beschwerdeführer verkaufen einen Gegenstand über das Internet und erhalten dafür von dem Erwerber einen Auslandsscheck über einen wesentlich höheren Betrag. Auf dessen Bitte hin überweisen sie vor Scheckeinlösung den überschießenden Betrag per Western Union an einen Dritten im Ausland. Wird dann der – gefälschte – Scheck nicht eingelöst, versuchen sie, sich bei der Bank schadlos zu halten.72
Im Zusammenhang mit Überweisungen in das (europäische) Ausland werden immer wieder Entgelte moniert – meist zu Unrecht.73
Seit 31. Oktober 2009 gelten – nach Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie – neue gesetzliche Vorgaben für den Zahlungsverkehr. Hiermit verbunden haben alle Banken in Deutschland und in der EU ihre Vertragsbedingungen – also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie diverse Sonderbedingungen – den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Immer noch gibt es Kunden, die hierfür kein Verständnis aufbringen und den geänderten Bedingungen widersprechen, mit der Folge, dass die Bank sie vor die Wahl stellen muss, ihren Widerspruch zurückzunehmen oder eine Kündigung des Kontos zu riskieren.74
Für die Benachrichtigung über die Nichtausführung eines Zahlungsauftrags (Überweisung, Dauerauftrag) darf die Bank seitdem nach ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ein Entgelt erheben; die gesetzliche Grundlage findet sich in § 675 o Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.75 Viele Beschwerdeführer wollen das nicht einsehen.76 Für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung von Lastschriften mangels Deckung gilt seit Einführung der neuen Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr am 9. Juli 2012 dasselbe.77
Privatkundengeschäft
f) Sparverkehr
Der Sparverkehr war mit weniger als 1 Prozent (2013: 21,1 Prozent) vertreten.
Der außergewöhnlich starke Anteil im Jahr zuvor war – ausgelöst durch den Bericht eines TV-Wirtschaftsmagazins über die langjährige Schlichtungspraxis des Ombudsmanns zum Thema Zinsanpassung bei langjährigen Ansparverträgen – auf den vielfachen Wunsch nach Überprüfung langfristig angelegter Ansparverträge zurückzuführen. Der Wunsch nach Neuberechnung geht zurück auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2004,78 mit dem dieser die formularmäßige Zinsänderungsklausel bei langfristig angelegten Sparverträgen einer Sparkasse für unwirksam erklärt hatte. Die in den Folgejahren eingereichten Fälle wurden unter Zugrundelegung der vom Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe bereits im Jahre 2005 entwickelten Grundsätze,79 bei denen es auch nach weiteren Urteilen des Bundesgerichtshofs zu der Thematik80 geblieben ist, entschieden.81
Auslöser für den neuerlichen Boom im Jahre 2013 war eine Sendung des ZDF-Wirtschaftsmagazins WISO gewesen, das am 4. Februar 2013 über einen Fall berichtet hatte, der im Jahre 2012 vom Ombudsmann der genossenschaftlichen Banken gemäß seiner langjährigen Schlichtungspraxis zur Zinsanpassung bei langjährigen Ansparverträgen zugunsten einer Beschwerdeführerin entschieden worden war; die Bank hatte den Schlichtungsvorschlag akzeptiert und der Beschwerdeführerin rund 1.700 Euro erstattet. Ungezählte Kunden baten in der Folgezeit mit Hilfe eines von WISO zur Verfügung gestellten Standardbriefes zunächst ihre jeweilige Bank um Neuberechnung. Hunderte waren mit dem Ergebnis der bankinternen Überprüfung unzufrieden und wandten sich anschließend an den Ombudsmann, der die Fälle bis auf wenige Ausnahmen zugunsten der Beschwerdeführer entschied.82
Auch im Berichtszeitraum wünschten einige Beschwerdeführer die vorzeitige Freigabe eines für einen bestimmten Zeitraum in einem Sparbrief angelegten Guthabens. Soweit in diesen Fällen eine wirtschaftliche Notlage nachgewiesen werden konnte, erklärte sich die Bank mit der vorzeitigen Auflösung einverstanden, sodass es meist zu einer Beilegung im Vorfeld kam. Daneben wurden wie immer „vergessene“, nicht entwertete Sparbücher älteren Datums vorgelegt, und der Ombudsmann hatte zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens zusteht.83 Nicht immer geht es dabei seitens der Beschwerdeführer ehrlich zu; der im Tätigkeitsbericht 2013 abgedruckte Beispielsfall84 macht zudem deutlich, dass es in Verlustfällen sinnvoll sein kann, die Auszahlung von Guthaben von der Durchführung eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens abhängig zu machen, was manche Beschwerdeführer nicht einzusehen vermögen.85
In Nachlassfällen besteht die Bank häufig auf der Vorlage eines Erbscheins. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Erben haben meist keinen Erfolg.86
Privatkundengeschäft
g) Depotführung
In weniger als 1 Prozent der Fälle (2013: 1,9 Prozent) spielte die Depotführung eine Rolle. So wurde vereinzelt die steuerliche Behandlung von Erträgen durch die Bank moniert.87 Einige Beschwerdeführer beanstandeten, dass die Bank Jahressteuerbescheinigungen nicht oder zu spät versandt habe.88 Andere Beschwerdeführer waren der Meinung, dass sich aus dem Depotvertrag eine fortlaufende und umfassende Betreuungspflicht der Bank ergebe. Der Ombudsmann wies die Beschwerden als unbegründet ab.89
Daneben ging es meist um Entgelte, insbesondere die Depotführungsentgelte sind häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen, so etwa bei unterjähriger Kündigung des Depots. Die Frage, ob die Bank berechtigt ist, für die Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Kreditinstitut ein gesondertes Entgelt zu berechnen,90 ist hingegen kaum noch Gegenstand von Beschwerden, seit der Bundesgerichtshof91 sie im Jahre 2004 grundsätzlich (zugunsten der Bankkunden) entschieden hat. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung wurde vereinzelt moniert, dass die Bank – als Empfängerbank – für die Einbuchung von Wertpapieren ein Entgelt erhoben hatte. Hier ist jedoch die Rechtslage eine andere. Da die Bank zur Entgegennahme eines Papiers, das aus einem Depot bei einer anderen Bank übertragen wird, nicht verpflichtet ist, erbringt sie eine besondere Dienstleistung, die sie dem Kunden in Rechnung stellen darf.92 Selbstverständlich darf die Bank – was aber zuweilen verkannt wird93 – Fremdentgelte, die ihr bei der von einem Kunden in Auftrag gegebenen Übertragung von Posten mit Auslandsverwahrung entstehen, dem Kunden in Rechnung stellen.
Sachgebiete Firmenkundengeschäft
(in Prozent)
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Sachgebiete Firmenkundengeschäft
A: Kreditgeschäft
B: Kontoführung
C: Bürgschaften/Drittsicherheiten
D: Girokonto für jedermann
E: Zahlungsverkehr
F: Sparverkehr
Von den 543 Beschwerden aus dem Bereich Firmenkundengeschäft betrafen 87,5 Prozent (2013: 49,6 Prozent) das Kreditgeschäft und rund 11 Prozent (2013: 33,8 Prozent) die Kontoführung.
Auch hier ist die Erhöhung der Quote beim Kreditgeschäft auf die Beschwerdeflut in Sachen Kreditbearbeitungsentgelte zurückzuführen, die in großer Zahl auch von Selbstständigen und Firmen erstattet verlangt wurden.
Ansonsten ging es wie immer selten um rechtliche Probleme. Meist waren Zahlungsschwierigkeiten der Grund für die Anrufung des Ombudsmanns. So wandten sich wieder viele Freiberufler, kleine Gewerbetreibende oder Einzelfirmen an den Ombudsmann, weil die Bank ihnen die Kredite gekündigt hatte oder weil sie sich – zum Beispiel unter Hinweis auf fehlende Sicherheiten – geweigert hatte, ihnen einen Investitionskredit zu gewähren. Auch Kontokündigungen waren häufig Anlass, sich Hilfe suchend an den Ombudsmann zu wenden. In vielen Fällen konnte zumindest erreicht werden, dass sich die Parteien wieder an einen Tisch setzten, um gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Drei Beschwerdeführer wandten sich unter Hinweis auf die Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zum „Girokonto für jedermann“ an den Ombudsmann, weil die Bank ein auf Guthabenbasis geführtes Geschäftskonto gekündigt hatte beziehungsweise weil sie nicht bereit war, ein Geschäftskonto auf Guthabenbasis für sie einzurichten. Der Ombudsmann konnte ihnen jedoch nicht helfen, da sich die Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft nur auf Privat-, nicht aber auf Geschäftskonten bezieht.94